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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024
Sachverhalt: Am 14. November 2020 wurde der Beschwerdeführer A.__ auf der Autobahn A2 mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h kontrolliert, während der erlaubte Höchstwert 100 km/h betrug. Zuvor war er von der ersten Instanz wegen eines schweren Verkehrsdelikts gemäß Art. 90 der Straßenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden; die Strafe umfasste eine bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldbuße von 500 CHF. In der Berufungsinstanz wurde die Strafe durch das Appellationsgericht (CARP) auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 240 CHF reduziert, ebenfalls bedingt, sowie eine zusätzliche Geldstrafe von 1.000 CHF.
Das Ministerium hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und fordert die Wiederherstellung der ursprünglichen Freiheitsstrafe.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und stellte fest: 1. Der Beschwerdeführer kritisierte die Strafzumessung und vertrat die Auffassung, dass die Schwere des Vergehens eine härtere Bestrafung rechtfertigen würde. Es wurde argumentiert, dass die Hintergründe des Gesetzes auch eine strenge Handhabung für Wiederholungstäter verlangen. 2. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Appellationsgericht die neuen Bestimmungen des Art. 90 Abs. 3ter der Straßenverkehrsgesetzgebung korrekt angewendet hat. Dieses Gesetz trat während des Berufungsverfahrens in Kraft und ermöglicht eine mildere Bestrafung für Ersttäter ohne Vorstrafen im Verkehrswesen. 3. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Senkung der Strafe durch das Appellationsgericht sachgerecht und gesetzeskonform war, da die Umstände des Falles dies rechtfertigten.
In Anbetracht dieser Überlegungen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Ministeriums zurück, bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts und ordnete an, dass das Kantonale Gericht dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für die Prozesskosten zu zahlen hat. Es wurden keine Gerichtskosten auferlegt.