Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die A._ GmbH (Klägerin) hatte am 12. August 2008 einen Werkvertrag mit der B._ AG (Beklagte) über den Bau eines Projekts zu einem Pauschalpreis von 259'000 CHF unterzeichnet. Die Klägerin machte in ihrer Klage Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Ausführung geltend, insbesondere fehlte ein Abdichtungskonzept, was zu Wasserschäden führte.
Im Verlauf des Verfahrens stellte die Klägerin zunächst beim Bezirksgericht Höfe einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, der abgewiesen wurde. Daraufhin wurde auch die Berufung vor dem Kantonsgericht Schwyz abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass diese gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts gerichtet ist und die Beschwerdeführerin als unterlegen betrachtet wird. Die Beschwerde ist jedoch nicht ausreichend begründet.
Kein Konsens bezüglich Abdichtungskonzept: Die Vorinstanz stellte fest, dass kein Konsens zwischen den Parteien zur Erstellung eines Abdichtungskonzepts bestand und die Klägerin nicht substantiiert darlegen konnte, wie dieses in die vereinbarten Leistungen hätte integriert werden sollen.
Mängelrüge unzureichend: Die Vorinstanz merkte an, dass die Klägerin keine hinreichende Mängelrüge vorgelegt hat. Das Gutachten, auf das sie sich stützte, benannte keine konkreten Mängel, die der Beklagten vorgeworfen werden konnten.
Keine arglistige Täuschung: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin das Fehlen des Abdichtungskonzepts bekannt war. Daher konnte kein arglistiges Verschweigen seitens der Beklagten angenommen werden.
Genehmigung des Werks: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Klägerin das Werk (trotz der Mängel) stillschweigend genehmigt hatte, wodurch die Haftung der Beklagten entfiel.
Die Beschwerde der A.__ GmbH wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 20'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, die zudem die Beschwerdegegnerin mit weiteren 22'000 CHF für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen muss.
Das Urteil hebt hervor, dass eine ausreichende substanzielle Begründung in der Beschwerde notwendig ist, um auf Rechtsverletzungen angemessen zu reagieren.