Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_379/2023 vom 29. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_379/2023

Sachverhalt: A._ (der Ehemann) und B._ (die Ehefrau) heirateten im Jahr 2016 und haben einen gemeinsamen Sohn, C._, der im Februar 2017 geboren wurde und an einer schweren Form von Autismus leidet. B._ verließ im Jahr 2019 den Haushalt in Kanada und zog mit C._ nach Genf, während A._ in Kanada blieb.

Nach einem ersten Urteil des Genfer Zivilgerichts, das A._ zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 2'300 CHF pro Monat verurteilte, reichte B._ Berufung ein. Das Berufungsgericht hob einige Punkte des Urteils auf und entschied, dass A.__ 3'000 CHF pro Monat sowie einen Rückstand von 47'850 CHF für den Zeitraum von November 2019 bis November 2022 zu zahlen habe.

A.__ legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Beschwerden: Der Antrag ist rechtzeitig und zulässig, da er sich gegen einen Endentscheid einer kantonalen Instanz in einer Zivilsache richtet.

  1. Rechtskraft der Tatsachenfeststellungen: Das Bundesgericht prüft die vorinstanzlichen Feststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und kann neue Tatsachen nicht mehr einführen.

  2. Mangelnde Begründung: A._ rügt, dass das Berufungsgericht die Höhe der Ausgaben für das Kind in der ersten Periode (vom November 2019 bis November 2022) nicht nachvollziehbar begründet hat. Das Gericht hatte einen Betrag von 2'900 CHF pro Monat festgesetzt, ohne deutlich zu machen, warum dieser Betrag unter dem von 3'000 CHF für die spätere Periode liegt. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gericht hier das Recht auf ein angemessenes Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, da A._ nicht die Möglichkeit hatte, wirksam auf die festgelegte Höhe der Ausgaben zu reagieren.

  3. Überprüfung der Ausgaben in der zweiten Periode: Für die zweite Periode (ab Dezember 2022) gab es keine berechtigten Beanstandungen der Entscheidung des Berufungsgerichts bezüglich der Höhe der ausgegbenen Beträge für das Kind. A.__s Einwände gegen die Erstattung bestimmter Kosten (wie medizinische Ausgaben) wurden als unzureichend begründet angesehen.

  4. Fazit: Der Antrag von A.__ wurde teilweise gutgeheißen, das Urteil war jedoch insofern aufzuheben, als es die Festlegung der Kosten für das Kind in der ersten Periode betrifft. Die Sache wurde zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die weiteren Aspekte des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerde abgelehnt.

  5. Kosten: Die Gerichtskosten wurden teilweise A.__ auferlegt und die Verfahrenskosten wurden geteilt.

Insgesamt war das Bundesgericht der Auffassung, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Kosten für die erste Periode nicht transparent genug war, während die Entscheidungen in Bezug auf die zweite Periode als gerechtfertigt und ausreichend belegt angesehen wurden.