Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die A._ AG (Klägerin) verklagte die B._ AG (Beklagte) aufgrund von Mängeln am von der Beklagten gelieferten ProX._-Lack, der für die X._-Platten der Klägerin entwickelt wurde. Ab 2014 kam es zu wiederholten Mängeln, darunter kleine Risse und großflächige Lackablösungen. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte für die von ihnen erlittenen Schäden und die damit verbundenen Kosten aufkommen müsse. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, wann und wie sie die Mängel gerügt hatte. Auch der Haftungsausschluss in den AGB der Beklagten wurde als nicht wirksam erachtet.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsanwendung und Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. Die Klägerin hat nicht klar aufgezeigt, wo in dem angefochtenen Urteil eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt.
Mängelbehebung und Rügeobliegenheit: Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Parteien eine abweichende Regelung zu den Rügemodalitäten getroffen hatten. Das Bundesgericht stellte fest, dass jede Lacklieferung separat zu behandeln ist und die Klägerin für das Schadensbild 2 (großflächige Ablösung) keine ordnungsgemäße Mängelrüge vorgebracht hat.
Widersprüchliche Anträge und fehlende Beweise: Die Klägerin zeigte sich widersprüchlich in ihren Aussagen über die Zeitpunkte der Schadensmeldungen und konnte nicht nachweisen, dass sie rechtzeitig und korrekt auf die Mängel hingewiesen hatte. Beweise und Aussagen, die eine Vereinbarung bezüglich der Rügemodalitäten belegen sollten, wurden nicht ausreichend dargelegt.
Rechtsmissbrauch: Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, um die Verspätung der Mängelrüge zu nutzen, wurde ebenfalls abgelehnt, da die Klägerin nicht ausreichend belegte, dass berechtigte Erwartungen geweckt wurden, die dann enttäuscht wurden.
Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Klägerin muss die Gerichtskosten in Höhe von 8.000 Franken sowie eine Entschädigung von 9.000 Franken an die Beklagte zahlen.
Das Urteil wurde den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.