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Sachverhalt: A._, der Darlehensnehmer und Eigentümer eines Grundstücks, hatte mit der B._ AG, der Käuferin, ein Kaufrechtsvertrag über das Grundstück abgeschlossen. A._ hatte zuvor ein Darlehen in Höhe von 85.000 CHF von der D._ AG erhalten, um Pfändungen auf dem Grundstück abzulösen. Im Darlehensvertrag war ein zusätzliches Kaufrecht für das Grundstück zu 600.000 CHF festgelegt, was A._ zur Sicherung seiner Pflichten verpflichtete. Nachdem die B._ AG das Kaufrecht ausgeübt hatte, beantragte A.__ eine Grundbuchsperre, um den Eigentumsübergang zu verhindern, und argumentierte, dass der Kaufpreis simuliert sei.
Das Zivilkreisgericht erließ die Grundbuchsperre, da es glaubhaft machte, dass der Kaufpreis von 600.000 CHF nicht dem tatsächlichen Wert von über 1.200.000 CHF entspreche. Dagegen entschied das Kantonsgericht, dass ein eigenständiger Kaufrechtsvertrag vorliege und bestätigte den Kaufpreis, was die Grundbuchsperre aufhob. Daraufhin zog A.__ vor das Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anfechtung des Kaufrechts auf Simulation und eventuell Übervorteilung beruhte. Es wies darauf hin, dass Simulation nicht einfach durch eine Unstimmigkeit über den Kaufpreis herbeigeführt werden kann. Auch die Behauptung der Übervorteilung, die besagte, dass der Kaufpreis zu niedrig sei, widersprach der Annahme von Simulation.
Das Bundesgericht erkannte, dass das angefochtene Urteil widersprüchlich und unzureichend war, da es sowohl die Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufrechtsvertrag thematisierte als auch deren Unabhängigkeit behauptete. Zudem wurde nicht ausreichend erklärt, warum der Kaufpreis über 600.000 CHF als simuliert angesehen werden sollte, vor allem wenn dieser Preis zuvor ausdrücklich in beiden Verträgen erwähnt wurde. Daher unterstützten die vorangegangenen Feststellungen des Zivilkreisgerichts, dass das Kaufrecht eine Sicherungsfunktion besaß.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Grundbuchsperre. A._ erhielt eine Frist von 90 Tagen zur Einreichung seiner Klage. Die B._ AG wurde zudem zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Entschädigung an A.__ verurteilt. Die Rückweisung des Falls an das Kantonsgericht zur Neubestimmung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren wurde angeordnet.