Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, der Beschwerdeführer, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zur Einreichung seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 aufgefordert, wozu er mehrmals nicht reagierte. Daraufhin wurde ihm die Steuer aufgrund einer Schätzung auferlegt. Nach Einspruch und Änderungen durch die Steuerverwaltung wurden die steuerbaren Einkünfte und Vermögen des Beschwerdeführers sowie seiner ausländischen Ehefrau festgelegt. A._ wendete sich an die Steuerrekurskommission und letztlich an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welche beiden Beschwerden abwiesen.
A.__gehört zu den direkt Betroffenen der Steuerveranlagung und hat gegen die Urteile des Appellationsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Er beantragt eine Neubewertung und spezifische Zuweisungen von Abzügen, besonders in Bezug auf Unterhaltszahlungen und Hypothekenzinsen.
Erwägungen:Es stellte fest, dass die Urteile der Vorinstanz letztinstanzlich sind und dass die Beschwerde zulässig ist.
Direkte Bundessteuer:
Die bisherige Praxis, die unterhaltsrechtlichen Abzüge auf Grundlage der Nettoeinkünfte beider Ehegatten zu verlegen, widersprach dem Prinzip der individuellen Steuerpflicht und ist nicht tragfähig.
Kantonssteuern:
Das Bundesgericht hat die Beschwerden teilweise gutgeheißsen und die Urteile des Appellationsgerichts aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Neuberechnung der Steuerveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden anteilig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. Der Kanton Basel-Stadt hat A.__ zudem eine Entschädigung zu zahlen.
Fazit:Das Urteil des Bundesgerichts stellt klar, dass die Steuerverpflichtungen und -abzüge im internationalen Kontext nach den individuellen Einkommen und nicht nach den Einkommensfaktoren des ausländischen Ehepartners zu berücksichtigen sind. Dies bringt eine Neubewertung für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Steuerbelastung.