Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_47/2024 vom 23. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_47/2024 und 9C_48/2024 Sachverhalt:

A._, der Beschwerdeführer, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zur Einreichung seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 aufgefordert, wozu er mehrmals nicht reagierte. Daraufhin wurde ihm die Steuer aufgrund einer Schätzung auferlegt. Nach Einspruch und Änderungen durch die Steuerverwaltung wurden die steuerbaren Einkünfte und Vermögen des Beschwerdeführers sowie seiner ausländischen Ehefrau festgelegt. A._ wendete sich an die Steuerrekurskommission und letztlich an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welche beiden Beschwerden abwiesen.

A.__gehört zu den direkt Betroffenen der Steuerveranlagung und hat gegen die Urteile des Appellationsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Er beantragt eine Neubewertung und spezifische Zuweisungen von Abzügen, besonders in Bezug auf Unterhaltszahlungen und Hypothekenzinsen.

Erwägungen:
  1. Prozessuales:
  2. Das Bundesgericht bündelte die beiden Beschwerden wegen identischem Sachverhalt und thematischer Rechtsfragen.
  3. Es stellte fest, dass die Urteile der Vorinstanz letztinstanzlich sind und dass die Beschwerde zulässig ist.

  4. Direkte Bundessteuer:

  5. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen von A.__ im internationalen Kontext zuzurechnen sind.
  6. Das Gericht erkannte, dass die Steuerfaktoren der im Ausland ansässigen Ehefrau nicht in die Berechnung einfließen dürfen, wenn es um den Abzug der relevanten Zahlungen des Beschwerdeführers geht.
  7. Die bisherige Praxis, die unterhaltsrechtlichen Abzüge auf Grundlage der Nettoeinkünfte beider Ehegatten zu verlegen, widersprach dem Prinzip der individuellen Steuerpflicht und ist nicht tragfähig.

  8. Kantonssteuern:

  9. Die Regeln zur Abzugsmethodik gelten auch für die kantonalen Steuern. Das Gericht entschied, dass die Steuerfaktoren der im Ausland ansässigen Ehefrau auch hier nur zur Satzbestimmung und nicht zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
  10. Der Beschwerdeführer hat Unrecht in der Vermutung, dass die Steuerfaktoren der Ehefrau bei der Besteuerung des eigenen Vermögens eine Rolle spielen sollten.
Urteil:

Das Bundesgericht hat die Beschwerden teilweise gutgeheißsen und die Urteile des Appellationsgerichts aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Neuberechnung der Steuerveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden anteilig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. Der Kanton Basel-Stadt hat A.__ zudem eine Entschädigung zu zahlen.

Fazit:

Das Urteil des Bundesgerichts stellt klar, dass die Steuerverpflichtungen und -abzüge im internationalen Kontext nach den individuellen Einkommen und nicht nach den Einkommensfaktoren des ausländischen Ehepartners zu berücksichtigen sind. Dies bringt eine Neubewertung für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Steuerbelastung.