Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_907/2024 vom 23. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_907/2024 vom 23. September 2024:

Sachverhalt: A._ wurde am 17. Oktober 2022 von einem untergeordneten Gericht wegen verschiedener Sexualdelikte und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Haft begann am 23. Februar 2021. Gegen das Urteil legte er Berufung ein. Am 14. September 2023 wurde sein Berufungsantrag abgelehnt. A._ stellte am 24. Juni 2024 einen Antrag auf Haftentlassung, der jedoch am 26. Juli 2024 von der kantonalen Instanz abgelehnt wurde. A.__ führte daraufhin ein Verfahren vor dem Bundesgericht ein und begehrte seine sofortige Freilassung.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Haftantrags im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen zur vorläufigen Haft und deren Proportionalität gemäß Art. 221 und 36 der Schweizer Bundesverfassung. Es stellte fest, dass eine Haftentlassung nur in Betracht kommt, wenn kein Flucht- oder Wiederholungsrisiko besteht und dass genug Beweise für eine Straftat vorliegen müssen.

  1. Freiheitsentzug: Das Gericht bestätigte, dass A.__ weiterhin ein Flucht- und Wiederholungsrisiko darstellt. Er hatte kaum soziale Bindungen in der Schweiz, während er in Belgien, seinem Herkunftsland, familiäre und soziale Kontakte pflegte. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit eines Fluchtversuchs, sollte er entlassen werden.

  2. Recht auf Anhörung: Der angefochtene Haftentscheid wurde als im Einklang mit dem Recht auf Anhörung erachtet. A.__ hatte die Möglichkeit, sich zu den Gründen der Haftverlängerung zu äußern.

  3. Risikobeurteilung: Das Gericht schloss sich der Einschätzung der kantonalen Instanz an, dass auch die Aussicht auf eine mögliche frühzeitige Entlassung nicht hinreichend war, um die Haft aufzuheben, insbesondere aufgrund des noch zu verbüßenden Teils der Strafe und des nicht unbedingten Verhaltens von A.__ im Gefängnis.

  4. Verhältnismäßigkeit: Der Haftentscheid war auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit tragfähig, da die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und sein Verhalten in der Haft berücksichtigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Haft keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Freiheit darstelle.

  5. Entscheid: Der Antrag von A.__ auf Haftentlassung wurde abgelehnt. Seine Beantragung auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls zurückgewiesen, da sein Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies somit den Rekurs ab und hielt fest, dass die Gründe des Haftenthalts weiterhin bestehen bleiben. A.__ wurde die Zahlung der Gerichtsgebühren auferlegt.