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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1359/2023 vom 23. September 2024
Sachverhalt: A._ wurde am 24. März 2023 durch das Tribunal correctionnel de Genève in Abwesenheit schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Bewährung verurteilt. Zudem wurde er zu Geldstrafen und Entschädigungen in Höhe von insgesamt 3'500'000 Franken an B._ und 31'100 Franken an C._ AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legte A._ fristgerecht Berufung ein. B.__ und die Staatsanwaltschaft erhoben Anschlussberufung.
Am 26. Oktober 2023 stellte das Berufungsgericht fest, dass die Berufung von A._ als zurückgezogen galt, da er nicht zu den Berufungsverhandlungen am 17. Oktober 2023 erschienen war. A._ war persönlich geladen worden, hatte jedoch sein Mandat nicht abgeholt und war ohne gültige Entschuldigung nicht erschienen, während sein Anwalt anwesend war.
Erwägungen des Bundesgerichts: A._ bekämpfte diese Entscheidung vor dem Bundesgericht und argumentierte, dass seine Abwesenheit nicht zu einem Rückzug der Berufung führen dürfe, da er durch seinen Anwalt vertreten gewesen sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Regelung des Art. 407 des Schweizerischen Strafprozessgesetzes vorsieht, dass die Berufung nur dann als zurückgezogen gilt, wenn der Berufungsführer ohne Entschuldigung nicht erscheint und sich nicht vertreten lässt. Da A._ durch seinen Anwalt vertreten war, durfte die Berufung nicht als zurückgezogen angesehen werden.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Berufungsgericht in der Beurteilung der Situation einen Fehler gemacht hatte, da es nicht berücksichtigt hatte, dass A.__ dennoch rechtlich vertreten war, obwohl er selbst nicht erschienen war. Daher wurde der Entscheid des Berufungsgerichts für ungültig erklärt und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, hob die angefochtene Entscheidung auf und wies das Berufungsgericht an, die Berufung von A._ erneut zu prüfen. A._ trägt keine Gerichtskosten und hat Anspruch auf eine Kostenentschädigung von 3'000 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht, zu zahlen durch den Kanton Genf.