Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_565/2022 vom 11. September 2024:
Sachverhalt:
A._ wird vorgeworfen, zwischen Juli 2014 und November 2016 seiner Schwester seine Privatkonten zur Verfügung gestellt zu haben. Diese nutzte die Konten, um insgesamt 58'400 Franken, die sie – gemeinsam mit einer Komplizin – betrügerisch vom Verein B._ erlangt hatte, auf A._'s Konten zu überweisen. A._ oder dessen Ehefrau hoben diese Beträge ab und übergaben sie der Schwester. Zudem nahm A.__ auch einen Betrag von 7'300 Franken entgegen, der ebenfalls betrügerisch erwirkt wurde.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A._ im August 2020 von den Vorwürfen frei. Dagegen legte der Verein B._ Berufung ein, und das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.__ im November 2021 der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie Schadensersatz.
A.__ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Verurteilung und Beweislage: A.__ kritisierte die Feststellung seiner Geständnisse und das Wissen über den illegalen Ursprung der Gelder. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Frage der Geldwäscherei grundlegend um die Kenntnis und den Ursprung der Gelder sowie um die Vollständigkeit des Sachverhalts dreht.
Geldwäscherei: Das Gericht stellte klar, dass für die Verurteilung wegen Geldwäscherei die Vortat (hier Betrug) abgeschlossen sein muss. Dies bedeutet, dass illegale Vermögenswerte existieren müssen, bevor die Handlung der Geldwäscherei begangen wird. Die Überweisungen auf A.__'s Konten geschahen jedoch gleichzeitig mit dem Betrug und waren Teil des betrügerischen Handels.
Feststellung des Sachverhalts: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig behandelt und somit nicht die notwendigen Feststellungen getroffen hat, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Es mangelte an klaren Beweisen für die tatsächliche Abläufe bei den Geldabhebungen und -übertragungen.
Entscheid:
Die Beschwerde von A._ wurde gutgeheißen. Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich wurde angewiesen, A._ sowie dem Verein B.__ Entschädigungen für das Verfahren zu zahlen.
Zusammenfassend hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Vorinstanz eine unzureichende Begründung für die Annahme der Geldwäscherei vorgelegt hat und eine Rückweisung zur Neuverhandlung erforderlich ist.