Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_522/2023 vom 28. August 2024

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Das Urteil 4A_522/2023 des Bundesgerichts behandelt den Rechtsstreit zwischen der A._ Sàrl und der B._ SA bezüglich der Gültigkeit von Entscheidungen einer Generalversammlung.

Sachverhalt: Die B._ SA hatte bis zum 1. Mai 2021 200 Inhaberaktien, die ursprünglich im Besitz von C._ waren. Im Jahr 2017 verkaufte C._ 120 Aktien an E._ und 10 an D._, was zu einem neuen Aktienbesitz führte. In der Aktionärsvereinbarung war festgelegt, dass ein Aktionär beim Verlassen der Gesellschaft oder längeren Arbeitsunfähigkeit seine Aktien den anderen Aktionären zum Kauf anbieten muss. E._ gründete zudem die A._ Sàrl, in der er der alleinige Gesellschafter war. Während der Generalversammlung am 24. Januar 2020 wurde A._ Sàrl aufgrund von Streitigkeiten um die Aktien nicht als Aktionär anerkannt und verweigert, an der Versammlung teilzunehmen. Daraufhin beantragte A.__ Sàrl die Feststellung der Nichtigkeit dieser Versammlung.

Erwägungen: Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass die A._ Sàrl aufgrund des Besitzes des Aktienzertifikats und der Zahlung für die Aktien als Aktionär anerkannt werden musste. Das Obergericht wies jedoch die Klage ab, da es davon ausging, dass E._ der wahre Eigentümer der Aktien sei.

Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht die Beweislast falsch umgekehrt hatte. Es stellte fest, dass A._ Sàrl durch die Vorlage des Aktienzertifikats und den Nachweis der Zahlung als Aktionär legitimiert war und damit ein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung hatte. Die B._ SA musste beweisen, dass A.__ Sàrl nicht die berechtigte Inhaberin der Aktien sei, was sie nicht bewiesen hatte.

Das Bundesgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanz auf und stellte die Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Januar 2020 fest. Die Kosten wurden der B.__ SA auferlegt. Die Sache wird zur Neureglung der Verfahrenskosten an die kantonale Instanz zurückverwiesen.