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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_556/2023, 1C_557/2023, 1C_558/2023 vom 27. August 2024
Sachverhalt: Im Gebiet um die Alp Schrina in Walenstadt wird seit Jahren Hängegleiten praktiziert. Anwohner wehrten sich gegen die Zunahme des Flugbetriebs, was 2014 zur Schließung eines Startplatzes führte. 2019 genehmigte die Gemeinde Walenstadt neue Startplätze für den Verein "Interessengemeinschaft Flugarena Walensee" (IGFW). Nachdem Anwohner gegen die Nutzung der neuen Plätze Einspruch erhoben hatten, hob das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen 2021 die Baubewilligung auf, da die Unterlagen unvollständig waren. In der Folge verfügte der Gemeinderat Walenstadt 2022 ein sofortiges Nutzungsverbot für die Startplätze bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung. Diverse Beschwerden, auch von der IGFW und betroffenen Personen, blieben vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handelt und kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Endentscheid handelt, da das Nutzungsverbot unabhängig von einem laufenden Baubewilligungsverfahren verhängt wurde.
Die Legitimation der Beschwerdeführenden wurde eingehend untersucht. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, die eine Flugschule betreiben, eine substanzielle Einschränkung ihrer geschäftlichen Aktivitäten hinreichend nachgewiesen haben. Das Bundesgericht wertete das vorläufige Nutzungsverbot als materielle Anordnung und gewährte diesen Beschwerdeführenden die Legitimation zur Anfechtung. Demgegenüber wurde bei den Beschwerdeführenden 3 und 4, die Hängegleiten als Freizeitbeschäftigung ausüben, die Legitimation verneint, weil die Auswirkungen des Verbots auf deren Freizeitgestaltung nicht als erheblich genug erachtet wurden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gut und ordnete an, dass die Gemeinde Walenstadt die Einsprachen materiell behandeln muss. Die Beschwerden der anderen Beschwerdeführenden wurden abgewiesen.
Schließlich wurden die Gerichtskosten zwischen den Parteien aufgeteilt und entsprechende Entschädigungen angeordnet.
Urteil: 1. Die Verfahren werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird gutgeheißen, die Sache wird an die Gemeinde zur materiellen Behandlung der Einsprachen zurückverwiesen. 3. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 und 4 werden abgewiesen. 4. Gerichtskosten und Entschädigungen werden entsprechend verteilt.
Das Urteil wurde den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.