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Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts (4A_29/2023) befasst sich mit einem Streitfall zwischen der A._ SA und einer ehemaligen Angestellten, B._, hinsichtlich unbezahlt gebliebener Löhne und anderer Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis.
Sachverhalt: B._ wurde am 1. Juni 2016 von der A._ SA als Vollzeitkellnerin eingestellt. Nachdem sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2018 gekündigt hatte, klagte sie im Mai 2019 gegen die A.__ SA auf Zahlung von insgesamt 7'194.76 CHF an nicht bezahltem Lohn, 369.70 CHF für nicht konsumierten Verpflegung und weiteren Forderungen. Der erste Richter folgte teilweise der Klage, insbesondere hinsichtlich der ausstehenden Löhne und der Verpflegung. Das Obergericht des Kantons Tessin reduzierte jedoch den zugesprochenen Betrag, indem es die Forderung nach familienbezogenen Leistungen in Höhe von 7'854.60 CHF nicht berücksichtigte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der beiden gleichzeitig eingereichten Rechtsmittel: einen zivilrechtlichen Rekurs und ein subsidiäres Verfassungsrechtliches Rechtsmittel. Es stellte fest, dass die strittigen Summen insgesamt über 15'000 CHF lagen, was den zivilrechtlichen Rekurs zulässig machte. Es entschied auch, dass der subsidiäre Rekurs nicht zur Prüfung zugelassen wurde, da die regulären Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssten.
In der Begründung hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Argumente der A.__ SA, wie z.B. Verjährung und Missbrauch des Rechts, nicht ausreichend ausformuliert wurden. Darüber hinaus sah das Gericht keine willkürliche Tatsachenfeststellung in den Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung der Arbeitsstunden der Klägerin, da diese aufgrund der vorgelegten Beweise zustimmend bewertet worden waren.
Letztendlich wies das Bundesgericht den zivilrechtlichen Rekurs ab und erklärte den subsidiären Rekurs für unzulässig. Die Kosten des Verfahrens wurden der A.__ SA auferlegt.
Fazit: Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht die früheren Urteile und hob die Arbeitnehmeransprüche, die im ersten Instanzgericht zugesprochen wurden, in der diskutierten Form nicht auf.