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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 1C_525/2023 vom 17. September 2024
Sachverhalt: Die A._ ist eine seit 1898 anerkannte Schützengesellschaft, die teilweise Eigentümer eines Schießstandes ist. Nach Lärmmessungen in den Jahren 1993/1994 wurden Einschränkungen für den Schießbetrieb verhängt, da Lärmwerte in bestimmten Wohngebieten über 75 dB (A) lagen. Der Kanton Tessin ordnete 1998 an, dass der Schießstand saniert werden müsse, namentlich sollten schallschluckende Tunnel installiert und die Schießaktivität reduziert werden. Diese Entscheidung führte zu mehreren Rechtsverfahren, in denen die A._ sowie Anwohner und die Gemeinde W.__ unterschiedliche Positionen einnahmen.
In einer späteren Entscheidung des Regierungsrates vom 8. Januar 2003 wurde der Gemeinde W._ die Möglichkeit zur Anfechtung dieser Vorgaben eingeräumt. Nach vielen Jahren und zahlreichen Verfahren entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin am 28. August 2023, dass der Schießbetrieb der A._ den Lärmwertfaktor K ab dem 1. Januar 2024 auf unter -22 dB (A) reduzieren müsse.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde und die A.__ berechtigt war, ihn einzureichen, da sie direkt betroffen ist.
Recht auf Gehör: Die A.__ rügte eine Verletzung ihres Gehörsrechts, weil relevante Dokumente erst mit der Urteilsmitteilung übermittelt wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rekurrentin nicht darlegen konnte, wie diese Unterlassung ihren Fall beeinflusst hätte.
Legitimation der Gemeinde W.__: Das Gericht bestätigte das Recht der Gemeinde, gegen die Entscheidung vorzubringen, da sie im Interesse ihrer Bürger agiert, auch wenn keine konkreten Beschwerden gemeldet wurden.
Beweiswürdigung und Lärmmessungen: Die kritisierten Lärmmessungen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, stammten aus den 1990er Jahren und berücksichtigten nicht die seitdem durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen. Das Bundesgericht wertete dies als einen offensichtlichen Mangel in der Feststellung der Tatsachen und der Rechtsanwendung.
Urteil: Das Bundesgericht entschied, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden müsse und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird, um die Lärmwerte unter Berücksichtigung aktueller Messungen und Standards zu evaluieren.
Insgesamt wurde der Rekurs der A._ im Rahmen der Zulässigkeit gutgeheißen, während die Gemeinde W._ keine Gerichtskosten auferlegt wurden, jedoch zur Zahlung einer Entschädigung an die Rekurrentin verpflichtet wurde.