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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_567/2023 vom 12. September 2024
Sachverhalt: Die Klägerin, A._, war von 2013 bis 2015 in den Kantonen Waadt handsteuerpflichtig und hatte Anteile an der C._ Sàrl, die im Immobiliensektor tätig ist. Von 2013 bis 2015 hatte der Geschäftsführer E.__, gleichzeitig Ehemann der Klägerin, bedeutende Geldsummen auf seinem Gesellschafterkonto, die als „fiktive Darlehen“ klassifiziert wurden. Die Steuerbehörden stellten fest, dass es sich um verdeckte Gewinnverteilungen handelt.
Die Steuererklärung der Klägerin wurde entsprechend angepasst, und die Steuerbehörde setzte Nachforderungen in Höhe von 75% der verdeckten Geldleistungen an, wogegen A.__ vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Waadt und anschließend vor dem Bundesgericht vorstieß.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Einspruchs und die Argumente der Klägerin, insbesondere die Behauptung, es bestehe kein simuliertes Darlehen. Die Richter stellten fest, dass die Steuerbehörden rechtmäßig handelten, indem sie eine Rückforderung durchführten, da die daraus resultierenden finanziellen Vorteile als steuerpflichtig anzusehen seien. Das Gericht bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz, dass aufgrund der Umstände von einem simulierten Darlehen auszugehen sei, da die Zahlungskonditionen nicht den marktüblichen Anforderungen entsprachen und die Klägerin keine geeigneten Schritte unternommen hatte, um die angeblichen Darlehen zurückzufordern.
Des Weiteren wurde die Theorie der verdeckten Gewinnausschüttung als anwendbar angesehen, da die Klägerin und ihr Vater, welche die Gesellschafter waren, als „Strohfrauen“ betrachtet wurden und das Darlehen somit als verdeckte Schenkung an E.__ klassifiziert wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass alle relevanten rechtlichen Anforderungen für die steuerrechtliche Neuqualifizierung erfüllt waren.
Schließlich hielt das Gericht fest, dass die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, inwiefern ihre Steuerpflicht durch das im Gesetz verankerte Prinzip der Leistungsfähigkeit verletzt wurde.
Ergebnis: Der Einspruch wurde sowohl hinsichtlich des Bundessteuerrechts als auch des kantonalen und kommunalen Steuerrechts für die Jahre 2013 bis 2015 abgewiesen. Die Klägerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.