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Sachverhalt: A._ und B._ sind Steuerpflichtige im Kanton Waadt und besitzen Anteile an einer Gesellschaft (C._ Sàrl), die im Immobilienbereich tätig ist. A._ ist der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft. In den Jahren 2013 und 2014 wuchs das Fremdkapital, das A.__ gegenüber der Gesellschaft in Form eines Kontos hatte, erheblich. Das kantonale Steueramt stellte fest, dass es sich dabei um eine versteckte Gewinnverteilung (simulation des Kredits) handelte und erhöhte die steuerpflichtigen Einkommen der beiden aus diesem Grund.
Nach Ablehnung ihrer Einsprüche durch die kantonale Steuerverwaltung zogen die Steuerpflichtigen vor das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, das ihre Berufung ebenfalls abwies.
Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Entscheidungen des kantonalen Gerichts. Es stellte fest, dass im Fall einer nicht gerechtfertigten „Kreditsimulation“ die Steuerpflichtigen für die in ihrem Einkommen enthaltenen „versteckten Gewinnverteilungen“ haftbar sind. Die Erhöhung des Kontos wird als Leistung angesehen, deren Rückzahlung nicht sichergestellt war, was die Annahme einer versteckten Gewinnverteilung stützt.
Die Richter betonten, dass die steuerpflichtigen Bürger nicht nachweisen konnten, dass das Geld ordnungsgemäß für Unternehmenszwecke verwendet wurde oder dass es eine reale Verpflichtung zur Rückzahlung gab. Die Tatsache, dass das Konto einen erheblichen Anteil der Vermögenswerte der Gesellschaft repräsentierte und keine schriftliche Vereinbarung zum Darlehen vorlag, verstärkte diesen Eindruck.
Das Bundesgericht wies die Argumente der Steuerpflichtigen zurück, wonach sie zu Unrecht als Schuldner behandelt werden. Die vorgelegten Beweise hätten nicht ausgereicht, um die Anfrage zu unterstützen, dass der Kredit nicht als simuliert angesehen werden kann.
ErgebnisDer Bundesgerichtshof wies den Beschwerde der Steuerpflichtigen zurück und bestätigte die Erhöhung ihrer steuerpflichtigen Einkommen für die Jahre 2013 und 2014 aufgrund einer versteckten Gewinnverteilung. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.