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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_7/2024 vom 10. September 2024 über einen Streitfall zwischen zwei Unternehmensgesellschaften (A._ AG und B._ AG) entschieden, der die Auslegung eines Versicherungsvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie betraf.
Sachverhalt: A._ AG, die in der Gastronomie und Lebensmittelproduktion tätig ist, hatte bei B._ AG eine "Geschäftsversicherung All Risks" abgeschlossen, die unter anderem auch Ertragsausfälle aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abdeckte. Nach der Verabschiedung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie meldete die A._ AG mehrere Schadenereignisse aufgrund von Betriebsschließungen. Die Versicherung zahlte Teilsummen aus, argumentierte jedoch, es liege nur ein Schadenereignis vor, obwohl A._ AG mehrere Ereignisse aufgrund wiederholter Veranstaltungsverbote geltend machte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht entschied, dass die von der Vorinstanz festgestellte Sachlage, wonach es sich um ein einziges versichertes Ereignis handelt, richtig war. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bildeten ein einheitliches Maßnahmenpaket, welches die betrieblichen Einschränkungen verursachte und damit zu Ertragsausfällen führte. Die erneute Verschärfung von Maßnahmen, wie das Veranstaltungsverbot am 29. Oktober 2020, wurde nicht als neues versichertes Ereignis betrachtet. Das Bundesgericht verweist auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Betrachtung aller behördlichen Anordnungen im Rahmen der Versicherungsdeckung und hebt hervor, dass die vorinstanzliche Auslegung der Klauseln im Versicherungsvertrag korrekt war.
In der Entscheidung wird auch auf die Unklarheitsregel verwiesen, die zu Lasten des Versicherers ausgelegt wird. Doch in diesem Fall gab es keine Mehrdeutigkeit, die nicht durch andere Auslegungsmittel geklärt werden konnte.
Das Gericht wies die Beschwerde der A._ AG ab. Sie musste die Gerichtskosten und die Kosten der B._ AG tragen.
Insgesamt stellte das Bundesgericht klar, dass die behördlichen Maßnahmen als einheitliches Ereignis zu betrachten sind und dass die Versicherungsleistungen entsprechend diesem einheitlichen Ereignis zu handhaben sind.