Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_200/2023 vom 3. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_200/2023 vom 3. September 2024

Sachverhalt: A._, ein Landwirt und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche in der Gemeinde Presinge, reichte eine Baugesuch für die Errichtung einer Biogasanlage ein. Die Fläche, die sich in einer landwirtschaftlichen Zone befindet, ist teilweise bewaldet. Am 5. November 2019 erteilte das zuständige kantonale Departement die Baugenehmigung, nachdem verschiedene Vorabklärungen eingeholt wurden. Daraufhin legten die Gemeinden Presinge, Puplinge und Choulex sowie B._, ein Nachbar, gegen diese Genehmigung bei der ersten Instanz (TAPI) Beschwerde ein. Der TAPI erklärte einen Teil der Beschwerden für unzulässig und wies die weiteren Beschwerden ab.

Die betroffenen Gemeinden und B.__ erhoben daraufhin am 2. Mai 2022 Beschwerde bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Am 7. März 2023 hob die Kammer die Entscheide des TAPI auf und annullierte die Baugenehmigung, da die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Nutzung der Biogasanlage nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

A.__ wandte sich daraufhin mit einem subsidiären Verfassungsbeschwerde und einem allgemeinen Beschwerde beim Bundesgericht, das die Kompetenz des TAPI sowie die Nichtkonformität des Projekts mit den kantonalen und bundesrechtlichen Anforderungen in Bezug auf den langfristigen Betrieb der Anlage prüfte.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Rechtsmittel formell zulässig ist, da es sich gegen einen kantonal endgültigen Entscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts richtet.

  2. Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen: Das Bundesgericht prüfte insbesondere die Erfüllung der Vorgaben im Bereich der Raumordnung und der Luftreinhaltung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht das Fehlen grundlegender Informationen hinsichtlich der Rentabilität und der langfristigen Nutzbarkeit der Biogasanlage beanstandete.

  3. Argumentation des Rekurrenten: Das Argument des Rekurrenten, dass das Projekt hinsichtlich der Kapazität nicht einer detaillierten Prüfung unterzogen werden sollte, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Komplexität des Projekts eine detaillierte Analyse erforderlich mache und dass es keine sachlichen Gründe gebe, wesentliche Verträge (z.B. für die Stromlieferung) nicht im Voraus zu klären.

  4. Ergebnisse der Umweltprüfung: Die Prüfung der Umweltauswirkungen stellte fest, dass zusätzliche Daten erforderlich seien, um die Kompatibilität mit den Anforderungen an die Luftreinhaltung zu beurteilen.

  5. Entscheidung: Schließlich wurde der subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt, und die Beschwerde im öffentlichen Recht wurde entsprechend der vorangegangenen Erwägungen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rekurrenten auferlegt, und der Beklagte erhielt eine Entschädigung.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Planung und Genehmigung von Bauvorhaben in empfindlichen Zonen, insbesondere im Hinblick auf Umwelt- und Wirtschaftsverträglichkeit.