Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_142/2024 vom 23. August 2024

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Bundesgerichtsurteil 9C_142/2024 – Zusammenfassung

Sachverhalt: A.A. und B.A. wohnen im Kanton Schaffhausen. B.A. war bis zur Liquidation seines Einzelunternehmens im Jahr 2020 Eigentümer eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft. Nach dem Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2020 plante B.A. die Liquidation seines Unternehmens und beantragte eine Schätzung des Liegenschaftswerts. Daraufhin überführte er seinen Liegenschaftsanteil in seine Privateigentum und verbuchte einen ausserordentlichen Gewinn. Das Einzelunternehmen wurde im Juni 2021 gelöscht, und die Liegenschaft wurde Ende September 2021 verkauft. Die steuerlichen Behörden erfassten keinen Liquidationsgewinn für das Jahr 2020, da die Liegenschaft bis zum Verkauf im Geschäftsvermögen verblieb.

Die Eheleute A.A. und B.A. erhoben gegen die Steuerveranlagung Einspruch, der jedoch abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diesen Entscheid.

Erwägungen: Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der stattgebenden Entscheidung hatten, da durch eine Höherveranlagung in der Steuerperiode 2020 die Steuerlast in den Folgejahren reduziert werden könnte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht anerkannte, dass der Miteigentumsanteil nicht in das Privatvermögen überführt wurde. Es wurde als wesentlich erachtet, ob die Überführung des Vermögenswerts mit einer tatsächlichen Absicht zur privaten Nutzung verbunden war.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass der Miteigentumsanteil mit der Absicht der Privatnutzung ins Privatvermögen überführt wurde, bevor der Verkauf stattfand. Es wurde zu Recht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer in der Verkaufssituation befand, und seine Kenntnisse über den Immobilienmarkt und den erzielten Verkaufswert waren ebenfalls maßgeblich für die Entscheidung.

Das Urteil schloss mit der Abweisung der Beschwerde und der Auferlegung von Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführer.

Ergebnis: - Die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer wurde abgewiesen. - Die Beschwerde bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen wurde ebenfalls abgewiesen. - Die Verfahrenskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.