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Das Bundesgericht hat in dem Urteil 9C_459/2023, datiert vom 31. Juli 2024, über die Mehrwertsteuerpflicht der A._ AG entschieden. Die A._ AG, die im Bereich der Vermittlung und Verwaltung von Grundeigentum sowie in der Unternehmensberatung tätig ist, hatte in den Steuerperioden von 2018 bis 2020 ausschließlich von der Steuer ausgenommene Leistungen deklariert und entsprechend Vorsteuern abgezogen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte jedoch fest, dass die AG steuerbare Leistungen erbringt, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung von Investoren für Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze als steuerbar und forderte nachträglich Mehrwertsteuern. Die A.__ AG widerrief dies und ging zunächst in Einsprache, die abgewiesen wurde, was zu der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, was zu einem weiteren Vorgehen der A._ AG vor dem Bundesgericht führte. In der Beschwerde beantragte die A._ AG die Aufhebung des Vorurteils und eine Rückweisung zur Neufeststellung der Steuerforderung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Vermittlungsleistungen unter die Ausnahmeregelung für bestimmte Finanzdienstleistungen fallen können, insbesondere wenn das vermittelte Grundgeschäft nicht als steuerbar gilt. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Leistungen der A.__ AG tatsächlich als Vermittlung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes qualifizieren.
Somit wurde die Beschwerde der A._ AG gutgeheißen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Angelegenheit wurde zur weiteren Prüfung der Vermittlungsleistungen zurück an die Vorinstanz verwiesen. Demnach wurden die Kosten des Verfahrens der ESTV auferlegt und eine angemessene Parteientschädigung an die A._ AG beschlossen.