Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_587/2023 vom 11. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (7B_587/2023) Sachverhalt:

A._, B._ SA und C._ haben am 18. Januar 2022 beim Staatsanwalt des Kantons Genf eine Strafanzeige gegen E._ wegen Urkundenfälschung eingereicht. Sie behaupteten, dass E.__ in verschiedenen Fällen gefälschte Dokumente im Zusammenhang mit ihren Bankbeziehungen erstellt hatte. Am 28. November 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, nicht auf die Strafanzeige einzutreten.

Am 11. Juli 2023 wies das genferisches Rekursgericht den Rekurs von A.__ als unzulässig zurück, weil dieser nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass er von der behaupteten Urkundenfälschung direkt betroffen sei.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses. Dabei wurde festgestellt, dass die Rekurrenten nicht nachweisen konnten, wie die behauptete Fälschung ihres Patrimoniums geschadet hätte. Es wurde argumentiert, dass die Rechtsmittel instanzintern nicht ausreichend beim kantonalen Gericht begründet wurden.

Die Auffassung des gerichtlichen Instanz, dass die Rekurrenten nicht als verletzte Partei betrachtet werden konnten, da sie lediglich eine Urkundenfälschung und nicht eine vermögensstrafrechtliche Straftat behaupteten, wurde bestätigt. Es wurde darauf hin gewiesen, dass ein direkter Schaden am persönlich geschützten Vermögen nachgewiesen werden muss, um die Qualität als Beschwerdeführer zu begründen.

Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass formale Mängel im Rekurs rechtliche Unzulässigkeit zur Folge haben können; ein bloßer Verweis auf frühere Anträge reicht in der Regel nicht aus.

Entscheidung:

Der Rekurs wurde als nicht durchgreifend abgewiesen und die Kosten wurden den Rekurrenten auferlegt.

Insgesamt wurde festgestellt, dass die beklagte Instanz korrekt entschied, dass die Rekurrenten nicht die notwendige Qualität für einen Rekurs besitzen, da sie keinen direkten Schaden nachweisen konnten und somit auch die formalen Anforderungen an die Rekursmotivierung nicht erfüllt waren.