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Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2024 wurde festgestellt, dass A._ aufgrund seiner nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit mehrere Straftaten begangen hat, darunter versuchte schwere Körperverletzung, Drohungen und sexuelle Belästigung. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und einer Busse und ordnete eine stationäre therapeutische Maßnahme an. Zudem wurde eine Landesverweisung von 4 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem ausgesprochen. A._ legte gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung Beschwerde ein, mit der Bitte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:Begründungsanforderungen: Die Beschwerde musste klar darlegen, inwiefern das Obergericht Recht verletzt hat. Es wurde betont, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur dann gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Verhältnismäßigkeit der Landesverweisung: Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismäßigkeit der Landesverweisung. Art. 66a bis StGB ermöglicht eine nicht obligatorische Landesverweisung, die im Einzelfall auch ohne Mindeststrafe erfolgen kann. Die öffentliche Sicherheit und das Risiko weiterer Straftaten waren entscheidende Faktoren.
Interessenabwägung: In der Interessenabwägung zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Delikte A.__s schwerer wiegt als dessen Interesse, in der Schweiz zu bleiben.
Gesundheitliche Aspekte: A.__s gesundheitlicher Zustand wurde ebenfalls berücksichtigt. Er argumentierte, dass eine Rückkehr nach Tunesien aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung unzumutbar sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die erforderliche Behandlung in Tunesien grundsätzlich verfügbar sei.
Rechtsprechung des EGMR: Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit orientierte sich auch an den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Rückführung nur in außergewöhnlichen Fällen menschenrechtliche Verletzungen darstellen kann, die hier jedoch nicht vorlagen.
Öffentliche Sicherheit und Vorstrafen: Es wurde festgestellt, dass A.__ ein hohes Rückfallrisiko aufweist, insbesondere im Hinblick auf schwere Delikte. Das Gericht konnte daher eine klare Gefahr für die Gesellschaft bejahen.
Gerichtskosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Gerichtskosten von A.__ zu tragen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erachtet wurde.
Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem blieben aufrecht. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'200 Franken.