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In dem Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2023 vom 5. September 2024 ging es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in einem komplexen Fall zwischen den Erben eines verstorbenen Kunstsammlers (C. und D._, E._ und F._) und einer Antiquitätenfirma (B._ AG) sowie deren Administrator (A.__) in Bezug auf Verkaufs- und Darlehensverträge.
Sachverhalt:Der verstorbene G._ war ein Kunstsammler, der in den Jahren 2002 bis 2018 zahlreiche Manuskripte und Antiquitäten von der Gesellschaft B._ AG kaufte und dieser auch Geldbeträge als Darlehen gewährte. Nach seinem Tod fanden die Erben Unstimmigkeiten in Bezug auf den Verbleib von fünf Manuskripten, die ursprünglich gekauft und später an die Antiquitätenhändler zurückgegeben wurden. Die Erben machten Ansprüche auf Rückzahlung von Kaufpreisen und Darlehen geltend, während die Verantwortlichen der Antiquitätenfirma behaupteten, die Manuskripte seien ordnungsgemäß zurückgegeben oder die Darlehen seien durch spätere Verträge ausgeglichen worden.
Erwägungen des Bundesgerichts:Gerichtliche Zuständigkeit: Das Bundesgericht überprüfte die Zuständigkeit der Gerichte in Genf, die von der kantonalen Instanz bejaht wurde, und berücksichtigte dabei die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilprozessrechts (ZPO).
Vertragsrecht: Hinsichtlich der Verkaufsverträge für die Manuskripte stellte das Gericht fest, dass der Erfüllungsort in Genf lag, da die Manuskripte für den Sammler zur Begutachtung dorthin gebracht wurden. Das Bundesgericht folgte damit der Auffassung des kantonalen Gerichts.
Darlehensverträge: Das Gericht entschied, dass bei Darlehen der Erfüllungsort nicht auf die Rückzahlung in Genf ausgeweitet werden könne, da der Darlehensnehmer (die Antiquitätenfirma) am Wohnsitz des Gläubigers (der Erben) zu verklagen sei. Eine Ausnahme bildete die Frage der connexen Zuständigkeit, die in Bezug auf die Darlehen, die im Zusammenhang mit den Verkaufsverträgen standen, geltend gemacht wurde.
Rechtskosten: Bezüglich der Anwaltskosten mussten die Verlierer die Kosten tragen und zusätzlich für die Gebühren an die Erben zahlen.
Der Antrag der Beklagten, die gerichtliche Zuständigkeit in Genf abzulehnen, wurde abgelehnt. Die Erben wurden in ihren Ansprüchen auf Rückzahlungen und Vertragsgerechtigkeiten bestätigt. Das Urteil legte deutlich fest, dass die Gerichte von Genf für die Vertragsstreitigkeiten zuständig sind.
Insgesamt zeigte das Urteil die Komplexität der vertraglichen Beziehungen und der damit verbundenen rechtlichen Fragen auf, insbesondere, wie das Gericht die Zuständigkeit auf Basis der spezifischen Umstände und vertraglichen Bestimmungen beurteilt.