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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1377/2023 vom 4. September 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ war zuvor vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen erheblicher Straftaten, darunter Diebstahl und Drogenbesitz, verurteilt worden. Die Einzelrichterin verhängte eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie eine Geldstrafe und eine Landesverweisung. A._ legte Berufung gegen dieses Urteil ein, und das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das Urteil der Einzelrichterin, ohne die Rechtskraft festzustellen.
A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, die Urteile aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuweisen. Er argumentierte, dass das Einzelgericht in seiner Urteilskompetenz überschritten habe, da die Gesamtsanktion (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) die zweijährige Grenze für die Zuständigkeit eines Einzelgerichts überschreite.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zutritt zur Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es nur auf die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts eintreten kann. Der Antrag von A.__, das Urteil der Einzelrichterin aufzuheben, wurde als unbeachtlich erachtet.
Kompetenz des Einzelgerichts: Das Gericht erklärte, dass die Zuständigkeit des Einzelgerichts zunächst von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abhängt. Bei der Beurteilung, ob die zweijährige Grenze überschritten wurde, sei nur die angeordnete Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu berücksichtigen. Geldstrafen seien nicht zu kumulieren, da Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine solche Regelung vorsieht. Das Obergericht und das Bundesgericht kamen zu dem Schluss, dass die Einzelrichterin in ihrer Kompetenz nicht überschritten hatte.
Rechtsstaatliche Grundsätze: A.__ rügte eine Verletzung seiner Rechte auf ein rechtes Verfahren und die Unabhängigkeit des Gerichts. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Regelungen über die Kompetenz von Einzelgerichten dem Zweck dienen, die Verfahren zu entlasten, und dass dies im Einklang mit dem gesetzlichen Rahmen stehe.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da das Obergericht rechtskonform entschieden hatte, und gewährte A.__ gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit. Die Kosten wurden nicht erhoben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhielt eine Entschädigung von CHF 3'000 aus der Bundesgerichtskasse.
Das Gesamtergebnis war, dass die Entscheidung des Obergerichts bestätigt wurde und die argumentierten rechtlichen Bedenken von A.__ nicht durchgriffen.