Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_278/2024 vom 4. September 2024

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_278/2024 vom 4. September 2024 die Beschwerde einer Gruppe von Unternehmen gegen ein Urteil der Zürcher Zivilgerichtsbarkeit, in dem diese Unternehmen aufgrund von unlauterem Wettbewerb am Gebrauch des Zeichens "YATOO" im Bereich Kinderdienstleistungen gehindert wurden, abgewiesen.

Sachverhalt: F._ Sàrl betreibt seit 2006 unter der Marke "YATOULAND" verschiedene Freizeit- und Sportangebote, darunter auch die Organisation von Kinderveranstaltungen. Die Klägerin hat die Nutzung des Zeichens "YATOO" durch die Beklagten (A._ SA, B._ SA, C._ SA, D._ SA und E._) untersagt, da sie der Meinung war, dass ein Verwechslungsrisiko zwischen den beiden Marken bestehe. Die Beklagten argumentieren, ihre Dienstleistungen seien unterschiedlich, und folglich bestehe kein Risiko der Verwechslung.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Gericht stellte fest, dass der Recours zulässig sei, obwohl die Beklagten hauptsächlich eine Aufhebung der Entscheidung beantragten, da klar wurde, dass sie letztendlich auf eine vollständige Abweisung der Klage abzielten.

  1. Verwechslungsgefahr: Das Gericht bestätigte die Erkenntnis der Vorinstanz, dass es zwischen den Zeichen "YATOULAND" und "YATOO" ein Verwechslungsrisiko gebe. Die Beklagten hatten kein ausreichendes Argument vorgebracht, um die Einstufung der Vorinstanz als unbegründet zu erweisen, und es wurde bekräftigt, dass sogar die minimalen Unterschiede in den Zeichen nicht ausreichten, um Verwechslungen auszuschließen.

  2. Abweisung der Argumente: Die Argumente der Beklagten wurden abgewiesen, da sie in der Argumentation nicht überzeugend darlegen konnten, dass ihre Dienstleistungen eine signifikante Unterscheidung zur Klägerin aufwiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht notwendig ist, dass bereits eine Verwirrung eingetreten ist, um die Möglichkeit einer Verwechslung anzuerkennen.

  3. Kosten und Entschädigungen: Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Gerichtskosten tragen müssen und an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen haben.

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die Priorität der Marke "YATOULAND" in der Branche und die likeliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen die Entscheidung der Vorinstanz unterstützten, die Verwendung von "YATOO" zu untersagen. Die Beklagten blieben somit schuldig und wurden zur Zahlung der Kosten verurteilt.