Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_960/2023 vom 3. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_960/2023, 6B_968/2023 Sachverhalt:

B._ wurde ursprünglich von einem Bezirksrichter wegen sexueller Nötigung verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt für vier Jahre, sowie eine Geldstrafe und eine Entschädigung für immateriellen Schaden an A._. Die Berufung von B.__ wurde teilweise angenommen, seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung jedoch aufgehoben, während A.__s Berufung abgelehnt wurde.

Die Vorfälle ereigneten sich während einer Feier, bei der A._ und ihr Freund C._ bei B._ zu Besuch waren. A._ war stark alkoholisiert und wurde dabei von B._ sexuell belästigt. Trotz mehrmaliger Aufforderungen von A._, die Berührungen zu stoppen, setzte B._ sein Verhalten fort. A._ war aufgrund ihrer Alkoholisierung und der Situation nicht in der Lage, klar zu widersprechen oder zu fliehen.

Erwägungen:
  1. Rechtsfrage zur sexuellen Nötigung: Das Bundesgericht prüfte die Entscheidung der kantonalen Behörden bezüglich der Objektivität der Nötigung. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz die Bedeutung von A.__s Alkoholisierung und der damit verbundenen Unfähigkeit, wie auch die psychischen Druckbedingungen, nicht ausreichend gewürdigt hatte.

  2. Konstatierung von Gewalt und Druck: Die Urteilsbegründung des Bundesgerichts stellte klar, dass die wiederholten sexuellen Handlungen von B._ ohne Zustimmung von A._ stattfanden und dass B._ die Situation ausnutzte. Der Umstand, dass A._ wiederholt um Stopp bat, bekräftigte die nicht vorhandene Zustimmung.

  3. Rücksendung zur neuen Entscheidung: Aufgrund dieser Überlegungen hob das Bundesgericht das Urteil des kantonalen Gerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück, um B.__ für die sexuelle Nötigung zur Verantwortung zu ziehen.

Urteil:

Die zwei Beschwerden wurden teilweise gutgeheißen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Fall zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. A.__ wurde eine Entschädigung von 3.000 CHF für die gerichtlichen Kosten zugesprochen, die von beiden Parteien – dem Beklagten und dem Kanton Freiburg – übernommen werden müssen.