Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_211/2023 Sachverhalt

A._, Betreiberin eines landwirtschaftlichen Betriebs in U._, erhielt von der Bürgergemeinde U._ eine Pachtfläche zur Bewirtschaftung. Nach Ablauf des Pachtvertrags am 30. September 2020 äußerte A._ Interesse an einer erneuten Pachtung. Die Allmendkommission wies jedoch das Gesuch zurück, da A._ ihren Wohnsitz in der 40 Autominuten entfernten Gemeinde V._ hatte und somit die Voraussetzung des Wohnsitzes in U.__ nicht erfüllte.

A._ erhob daraufhin Beschwerde, die sowohl bei der Bürgergemeinde als auch beim Volkswirtschaftsdepartement und schließlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Diese Entscheidung rief A._ bis zum Bundesgericht an, welches die Vergabe von Pachtland und den Wohnsitzbegriff prüfen sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass es die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde von Amts wegen prüft. Es war klar, dass der Entscheid über die Vergabe von Pachtland eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist. A.__ hatte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da sie die Pacht für sechs Jahre beantragte.

In der Folge prüfte das Gericht die Rügen bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs. A.__ hatte, so das Gericht, nicht nachgewiesen, warum eine Befragung oder ein Augenschein notwendig gewesen wäre und die Vorinstanz hatte keine Willkür bei der Beweiswürdigung gezeigt.

Der zentrale Streitpunkt war die Auslegung des Wohnsitzbegriffs. Die Allmendkommission und das Verwaltungsgericht hatten den Wohnsitzbegriff so interpretiert, dass ein zivilrechtlicher Wohnsitz in U._ notwendig sei. A._ argumentierte, dass eine Adresse in U.__ ausreichend sei, da es in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Pächter ohne zivilrechtlichen Wohnsitz Pachtland erhalten hatten. Diese Argumentation wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, da es keinen Beweis für eine rechtswidrige Praxis gab.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden konnte, dass sie bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht willkürlich gehandelt hatte.

Schließlich wurde auch die Argumentation über den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass die Allmendkommission ihre Entscheidung auf die aktuelle Wohnsituation stützen durfte, da A._s Wohnsitz in der Familie und nicht in U._ lag. Auch die getätigten Investitionen in den Pachtbetrieb konnten kein Vertrauen auf eine Verlängerung des Vertrags begründen.

Urteil

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass A.__ die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.