Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die A._ Sàrl betrieb einen Zahnarzt- und Zahntechnikbetrieb und hatte im Rahmen eines Vertrags die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter von C._ SA übernommen. B._ war von März bis April 2017 bei C._ beschäftigt und ab Mai 2017 für A._ tätig. Sie arbeitete als Zahn-Hygienistin und erhielt 45% des Umsatzes sowie 45% der Marge aus dem Verkauf von Hygieneprodukten. A._ meldete sie jedoch nicht bei der Sozialversicherung und zahlte keine Sozialversicherungsbeiträge.
Im Laufe der Zeit stellte B._ einen Antrag auf Anerkennung ihrer Qualifikation zur selbständigen Tätigkeit, den sie später abbrach. A._ bot ihr während einer Krankheitszeit einen Arbeitsvertrag an, den B.__ nicht annahm und sie meldete sich wenig später arbeitslos.
Im August 2019 klagte B._ gegen A._ auf Auszahlung von Löhnen und Entschädigungen für Krankheit und Urlaub, was in erster Instanz erfolgreich war. Die zivile Kammer des Obergerichts des Kantons Wallis erkannte ebenfalls einen Arbeitsvertrag an und entschied, dass B.__ für die Monate November 2017 bis Januar 2018 Ansprüche auf Löhne und Krankheitsentschädigung hat, während Ansprüche für Februar und März 2018 abgewiesen wurden.
Erwägungen:A.__ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machte geltend, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden und beanstandete die rechtliche Qualifikation des Vertrages sowie verschiedene Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und anderen Dienstverträgen durch die Subordinationsverhältnis bestimmt wird. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass B._ in einem Arbeitsverhältnis zu A._ stand, gestützt auf mehrere Punkte, darunter: - Die Übernahme des bestehenden Arbeitsverhältnisses von C._. - Die Integration B.__s in die Struktur des Unternehmens von A._. - Die Abhängigkeit von Anweisungen bezüglich der Arbeitsausführung und der nicht vorhandenen Möglichkeit, die Arbeitszeit unabhängig zu gestalten. - Die Beibehaltung der wirtschaftlichen Risiken beim Arbeitgeber.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ zurück. Es stellte fest, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses und die daraus resultierenden Ansprüche rechtlich nicht zu beanstanden war.
Schlussfolgerung:Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen A._ und B._ bestand und wies die gegen die Entscheidung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ab. A.__ musste die Verfahrenskosten übernehmen.