Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_40/2023 vom 4. Juli 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_40/2023 und 4A_44/2023 vom 4. Juli 2024:

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen A._, einem Anwalt, und den Beklagten G.G._, H.G._, und der I._ SA, die in Liquidation ist. Der Anwalt fordert von den Beklagten Honorare für seine Leistungen zwischen 2006 und 2010 in Höhe von insgesamt 585'267 Fr. im Rahmen eines Mandats. Die Beklagten bestritten die Ansprüche vollständig und argumentierten, dass die Rechnungen unvollständig seien und keine Grundlage für die geforderten Beträge bestünden.

Der Anwalt hatte während seines Mandats mehrere Rechnungen und Notifikationen über erbrachte Leistungen versandt, doch die Beklagten äußerten Unzufriedenheit hinsichtlich der Klarheit und Nachvollziehbarkeit dieser Rechnungen. Zudem war strittig, ob eine "Erfolgsprämie" von 150'000 Fr. zu zahlen sei, die der Anwalt zusätzlich zum Honorar forderte.

In einem ersten Urteil entschied das Gericht, dass die Beklagten eine teilweise Anerkennung ihrer Schuld an die Rechnung von 155'443 Fr. für einen bestimmten Zeitraum angenommen hatten, und verpflichtete sie zur Zahlung dieses Betrags plus Zinsen.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die vorgelegten Beweise, insbesondere in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit der erbrachten Leistungen sowie die Existenz einer Vereinbarung über die Erfolgsprämie. Es stellte fest, dass der Anwalt nicht ausreichend spezifiziert hatte, welche Leistungen er zu welchem Zeitpunkt erbracht hatte, und dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit genügten.

Hinsichtlich der Erfolgsprämie stellte das Gericht klar, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung gab, die die Beklagten zur Zahlung einer solchen Prämie verpflichtet hätte. Zudem war die Möglichkeit, solche Zahlungen vor Abschluss der Angelegenheit in einem bereits laufenden Mandat zu vereinbaren, gesetzlich eingeschränkt.

Letztendlich wies das Bundesgericht die Beschwerden sowohl des Anwalts als auch der Beklagten ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz zur Aufteilung der Kosten und der Honorarforderung. Der Anwalt wurde verpflichtet, einen Teil der Gerichts- und Verfahrenskosten zu tragen und den Beklagten eine Entschädigung für ihre Auslagen zu zahlen.

Ergebnis: Beide Beschwerden wurden abgewiesen, und die Kosten wurden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilt, was für den Anwalt ungünstig war.