Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_223/2023 vom 22. Mai 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt

Am 12. Februar 2023 fand im Kanton Zürich die Erneuerungswahl des Kantonsrats statt. Isabel Garcia kandidierte für die Grünliberale Partei (GLP) und erhielt 3'023 Stimmen, was ihr einen der Sitze im Wahlkreis II sicherte. Die Wahlresultate wurden am 17. Februar veröffentlicht, ohne dass während der fünf Tage Rechtsmittel eingelegt wurden. Am 23. Februar informierte Garcia über ihren Wechsel zur FDP. Der Kantonsrat erwahrte die Wahl am 8. Mai 2023 und wählte García in eine Kommission, trotz eines Minderheitsantrags, ihre Wahl nicht zu erwahren.

Erwägungen des Bundesgerichts

Die Beschwerdeführenden, Mitglieder des Kantonsrats und andere, riefen das Bundesgericht an, um den Erwahrungsbeschluss bezüglich Isabel Garcia anzufechten und eine Verletzung der politischen Rechte festzustellen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerden gegen die Kommissionswahlen nicht zulässig sind, da sie nicht unter die relevanten Bestimmungen fallen und die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse bescheinigen konnten.

Es wurde diskutiert, ob die Beschwerdeführenden die kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft hatten. Das Gericht betonte, dass ein rechtswidriger Aufnahmeprozess nicht infrage kommen kann, wenn kein Stimmrechtsrekurs gegen die Wahl eingereicht wurde. Die nicht Erhebung eines solchen Rekurses führte dazu, dass die Beschwerdeführenden nicht die erforderlichen rechtlichen Schritte unternahmen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das Bundesgericht erkannte, dass eine Verletzung des Art. 34 BV (Wahl- und Abstimmungsfreiheit) vorliegen könne, wenn Isabel Garcia möglicherweise irreführende Angaben gemacht hätte. Die Beschwerdeführenden behaupteten, sie habe bereits vor der Wahl den Entschluss gefasst, die Partei zu wechseln, was die Wähler irreführen könnte. Dies führte zu dem Schluss, dass eine schwerwiegende Untersuchung der Umstände notwendig sei.

Letztlich entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angenommen wurde, jedoch nicht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten wurde. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, um die Anträge der Beschwerdeführenden zu klären.