Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das bundesgerichtliche Urteil 4D_76/2024 behandelt einen Streitfall, in dem A._ (Beschwerdeführer) vor dem Bundesgericht eine Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich anfocht, die im Rahmen eines Versicherungsvertragsstreits ergangen war. A._ hatte einen Antrag auf Versicherungsdeckung bei der B.__ AG (Beschwerdegegnerin) gestellt und war in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren in Deutschland involviert.
Der Sachverhalt begann mit der Klagebewilligung, die dem Kläger am 24. Juni 2023 zugestellt wurde. Der Kläger reichte seine Klageschrift, die am 26. Oktober 2023 datiert war, beim Bezirksgericht Meilen ein. Diese Klageschrift wurde physisch am 27. Oktober 2023 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, was durch einen Vermerk auf der Klageschrift bezeugt wurde. Gleichzeitig wurde eine elektronische Version der Klageschrift am 27. Oktober 2023 um 23:50 Uhr per E-Mail gesendet.
Das Bezirksgericht trat jedoch mit Verfügung vom 6. November 2023 nicht auf die Klage ein, da der Kläger die Frist zur Einreichung der Klage nicht gewahrt habe. Diese Entscheidung wurde in der Berufung vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2024 bestätigt.
In seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde rügte der Kläger, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei und dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe. Er argumentierte, die Frist für die Klageeinreichung sei durch die frühere Klagebewilligung und den damit verbundenen Fristenstillstand während der Gerichtsferien bis zum 26. Oktober 2023 abgelaufen. Er machte geltend, er habe die Klage rechtzeitig eingereicht, was durch die eingereichte Fotografie und seine E-Mail nachgewiesen werden könne.
Das Bundesgericht entschied schließlich, dass die Klage nicht fristgerecht eingereicht worden war. Es stellte fest, dass es an A.__ lag, den rechtzeitigen Einwurf der Klage nachzuweisen, und dass die eingereichte Fotografie oder die elektronisch gesendete Klage nicht den erforderlichen formalen Kriterien entsprachen, da sie nicht ordnungsgemäß elektronisch signiert war. Darüber hinaus wurde das Argument des Beschwerdeführers, er habe auf das Schlichtungsverfahren verzichten können, abgelehnt, da er seine Klage zunächst im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die vorherigen Entscheidungen der Instanzen in keiner Weise willkürlich oder verfassungswidrig gewesen waren. Der Kläger wurde auch mit Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Fr. belastet, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.