Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_871/2022 vom 28. August 2024:
Sachverhalt: Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) strahlte am 25. April 2022 eine Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur eidgenössischen Volksabstimmung über die EU-Verordnung zur Europäischen Grenz- und Küstenwache (Frontex-Vorlage) aus. In der Ansprache betonte Maurer die Wichtigkeit der Beteiligung der Schweiz an Frontex für die nationale Sicherheit und wies auf mögliche negative Folgen einer Ablehnung der Vorlage hin.
A.__ erhob Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), die am 1. September 2022 entschied, dass die SRG das Vielfaltsgebot des Radio- und Fernse Gesetzes (RTVG) verletzt habe, da der Vortrag unausgewogen und die Sichtweise der Gegenseite nicht ausreichend dargestellt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die SRG gegen den Entscheid der UBI legitimiert war und dass alle Voraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sind.
Das Gericht prüfte, ob die Ausstrahlung der Ansprache das Vielfaltsgebot des RTVG verletzt hatte. Die UBI hatte argumentiert, dass die Ansprache parteilich war und das Prinzip der Chancengleichheit nicht beachtet wurde.
Die SRG argumentierte, dass ihre Programmautonomie gewährleistet sei und dass die Ausstrahlung der Ansprache vorschriftsmäßig sei, solange das Recht auf informationelle Gleichheit beachtet wird.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Ausstrahlung der Ansprachen der Bundesräte nicht direkt anfechtbar ist, jedoch die Rundfunkrechtliche Beurteilung ermöglicht ist, solange die SRG die Verantwortung für die Ausstrahlung trägt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Bundesratsansprache klar als Information über die Abstimmungsempfehlung erkennbar war und dass die SRG in ein breites, vielfältiges Berichterstattungskonzept eingebettet war.
Aufgrund der besonderen Charakteristik der Bundesratsansprachen und der Erkenntnis, dass eine ausstrahlung keine einseitige Meinung in der Debatte darstellt, sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Vielfaltsgebot.
Entscheid: Das Bundesgericht hob den Entscheid der UBI auf und stellte fest, dass die SRG mit der Ausstrahlung der Ansprache zur Frontex-Vorlage das Vielfaltsgebot nicht verletzt hat. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.