Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_148/2024 vom 20. August 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_148/2024 vom 20. August 2024:

Sachverhalt: Die Gemeinde Churwalden (Klägerin) ist für die Abwasserentsorgung in ihrem Gebiet verantwortlich. Nach einem Beschluss aus dem Jahr 2011 wurde beschlossen, das Abwasser in die ARA Chur einzuleiten. In diesem Zusammenhang schlossen die Gemeinde, die IBC Energie Wasser Chur und die beiden Ingenieurgesellschaften A._ AG und B._ AG im Jahr 2012 einen Vertrag über die Planung und Bauleitung von Abwasser- und Trinkwasserleitungen. Die Gemeinde klagte 2021 wegen mangelhafter Planungsleistungen der Beklagten und verlangte Schadenersatz. In erster Instanz wurde die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, was in höheren Instanzen bestätigt wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass diese ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht wurde. Es befasste sich insbesondere mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.

  1. Notwendige Streitgenossenschaft: Das Gericht stellte klar, dass in Fällen, in denen mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, diese gemeinsam klagen oder verklagt werden müssen. Da die Klägerin und die IBC als eine einfache Gesellschaft qualifiziert wurden, war für die Geltendmachung von Ansprüchen die gemeinsame Unterstützung der Gesellschafter erforderlich.

  2. Gemeinsame Zweckverfolgung: Das Gericht bestätigte, dass die Planung und Bauleitung als gemeinsame Zweckverfolgung zwischen der Gemeinde und der IBC zu qualifizieren ist. Es wurde festgestellt, dass beide Parteien von Synergien in der Kosten- und Zeitersparnis profitierten, was den Begriff der einfachen Gesellschaft erfüllte.

  3. Willkür und Verhandlungsgrundsatz: Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz willkürlich handelte oder den Verhandlungsgrundsatz verletzte. Ihre Argumentation, dass kein gemeinsames Interesse an der Planung bestehe, wurde zurückgewiesen, da die gemeinsame Durchführung der Baustellenplanung erhebliche Vorteile bot.

  4. Zusatzauftrag: Das Gericht erachtete auch die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der Schadenersatzforderung um einen in ihrem Namen erteilten Zusatzauftrag handelte, als unbegründet. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass dies nicht die Grundlage der Annahme einer einfachen Gesellschaft infrage stellte.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der Gemeinde Churwalden ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Gemeinde wurde außerdem zur Zahlung von Gerichtskosten und Entschädigungen verurteilt.

Fazit: Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die rechtlichen Beurteilungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Aktivlegitimation und der Qualifikation des Vertragsverhältnisses korrekt waren.