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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_34/2024 vom 7. August 2024:
Sachverhalt: A._ B.V. (Niederlande) und B._ SE (Deutschland) sind Unternehmen, die Gasgeschäfte betreiben. Die Parteien waren durch einen Neumengenvertrag (NMV) miteinander verbunden, der eine Schiedsklausel enthielt. Nach mehreren Streitigkeiten über Anpassungen des Vertrages, die nicht einvernehmlich gelöst werden konnten, leitete B._ am 28. Januar 2019 ein Schiedsverfahren gegen A._ ein. Am 28. November 2023 erging das Schiedsurteil, das die Anträge von B._ überwiegend akzeptierte und die Anträge von A._ abwies. A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Schiedsurteil.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter dem Aspekt der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Artikeln 190-192 IPRG. Es stellte fest, dass es sich an die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts halten muss und nur bestimmte Rügen, insbesondere solche nach Art. 190 Abs. 2 IPRG, zulässig sind.
Die Beschwerdeführerin machte vier Hauptanliegen geltend: 1. Über- bzw. Unterschreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 2. Entscheidung infra petita (nicht alle Ansprüche wurden beurteilt). 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4. Verstoß gegen den materiellen Ordre public.
Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen zurück. Es stellte fest, dass: - Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf die Auslegung des NMV gegeben war. - Das Schiedsgericht keine Ansprüche unbeurteilt ließ und die eingereichten Argumente auch berücksichtigte, aber nicht bejahte. - Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde, da das Schiedsgericht die Argumente der Parteien in angemessenem Umfang abwägte. - Die Entscheidung nicht gegen den Ordre public verstieß, da die Auslegung und Anwendung des Vertragstexts nicht als unzulässig angesehen wurde.
Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil betont die eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts in Schiedsverfahren und die Bedeutung der Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht.