Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_448/2024 vom 19. September 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2024 vom 19. September 2024 betrifft den Fall von A.__, der sich gegen die Ablehnung einer spät eingereichten Opposition zu einer Ordnungsstrafe wendet.

Sachverhalt: Am 5. März 2024 entschied das Polizei-Gericht des Kantons Genf, die von A._ am 13. Dezember 2023 eingelegte Opposition gegen eine Ordnungsstrafe (verhängt am 9. Oktober 2023) als unzulässig, da sie verspätet war. A._ war in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihm vorgeworfen wurde, seine Pflichten bei einem Unfall nicht erfüllt und einen Abstand nicht eingehalten zu haben. Die Ordnungsstrafe in Höhe von 2.210 CHF wurde ihm per Einschreiben zugestellt, doch A.__ behauptete, das Einschreiben nicht erhalten zu haben.

Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorherigen Instanzen zu Recht davon ausgegangen waren, dass A._ von der Ordnungsstrafe wusste und sich daher auch auf eine entsprechende Mitteilung der Behörden einstellen musste. Die Rechtsvorschrift, die eine Fiktion der Zustellung bei Nichtabholung nach sieben Tagen vorsieht, war anwendbar. A._ konnte nicht einfach behaupten, keine Mitteilung erhalten zu haben, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese nicht korrekt zugestellt wurde. Die Tatsache, dass er am Tag des Unfalls mit der Polizei sprach und sich seiner Verantwortung bewusst war, belegte, dass er hätte erwarten müssen, dass ihm eine Entscheidung über seine Sanktion zugestellt würde.

Die bisherigen Urteile wurden jedoch von den Bundesrichtern kritisch betrachtet, da die bloße telefonische Mitteilung durch die Polizei nicht ausreichte, um ein rechtliches Verfahren zu initiieren, und es keine klare Mitteilung gab, dass er tatsächlich in ein strafrechtliches Verfahren verwickelt war. Daher wurde die Fiktion der Zustellung abgelehnt und die Annahme der Unzulässigkeit der Opposition als falsch betrachtet.

Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf, akzeptierte die Einrede des A.__ und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und auch keine Kosten für den Kanton Genf.

Dies vermeldet eine wichtige Klarstellung zur Notwendigkeit einer eindeutigen Mitteilung im strafrechtlichen Verfahren und zum Schutz der Rechte von Angeklagten, insbesondere bei der rechtzeitigen Zustellung von Informationen über rechtliche Schritte gegen sie.