Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1124/2023 vom 9. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1124/2023 vom 9. September 2024

Sachverhalt: A.A._ wurde von einem untergeordneten Gericht in Genf vom Vorwurf des Vergewaltigung und anderer Delikte freigesprochen, jedoch zu einer Geldstrafe wegen versuchter Körperverletzung und Nötigung verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz hob dieses Urteil teilweise auf und verurteilte A.A._ wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe. Zudem wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen.

Die Vorfälle zwischen A.A._ und seiner Frau B.A._, die zu den Verurteilungen führten, beinhalteten Gewaltanwendung und sexuellen Missbrauch in einer Atmosphäre von häuslicher Gewalt. A.A._ attackierte B.A._ körperlich und sexuell über einen längeren Zeitraum hinweg.

Erwägungen des Bundesgerichts: A.A.__ erhob Revision und verteidigte sich gegen die Befunde des Kantonsgerichts. Er beanstandete die Beweiswürdigung und legte dar, dass die Vorwürfe unbegründet seien. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass es in der Überprüfung der Beweiswürdigung durch die kantonale Instanz nicht eingreifen könne, es sei denn, es liege ein grober Beurteilungsfehler vor. Das Gericht stellte fest, dass die Schilderungen der Geschädigten glaubwürdig und kohärent waren und dass die Feststellungen der kantonalen Instanz umfassend und gut begründet seien.

Das Bundesgericht wies weitgehend die Einwände des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass der Vorwurf der Vergewaltigung und der anderen Delikte gemäß den Gesetzen und Beweisen gerechtfertigt war. Die Zwangsmaßnahme der Ausweisung wurde als rechtmäßig erachtet, da der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz lediglich im Land seiner Herkunft verwurzelt war.

Abschließend wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt und A.A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt.

Schlussfolgerung: Der Rekurs von A.A.__ wurde abgewiesen und die ursprünglichen Urteile sowie die Ausweisungsanordnung bestätigt.