Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_136/2024 vom 5. September 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (4A_136/2024) befasst sich mit dem Fall der russischen Eiskunstläuferin A.__, die aufgrund eines positiven Dopingtests im Jahr 2021 mit Trimethazidin, einer verbotenen Substanz, belegt wurde und daraufhin für vier Jahre gesperrt wurde. Der Vorfall trug sich zu, während sie an den russischen Meisterschaften teilnahm, und ihre Dopingprobe wurde erst während der Olympischen Winterspiele 2022 in Peking bekannt. Die initiale vorläufige Suspendierung wurde von der Russischen Anti-Doping-Agentur (RUSADA) wieder aufgehoben, was zu verschiedenen Einsprüchen der internationalen Sportorganisationen (ISU und WADA) führte.

In einer dreitägigen Anhörung entschied das Sportgericht (TAS), dass die Athletin gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hatte, erlegte ihr eine vierjährige Sperre auf und hob die Ergebnisse ab dem 25. Dezember 2021 auf. Die Arbitrierung bestätigte die Notwendigkeit einer strengen Strafe aufgrund der unzureichenden Beweise für ein unbeabsichtigtes Versagen und stellte fest, dass auch ein minderjähriger Athlet nicht anders behandelt werden kann, wenn es um die Verantwortung für Verstöße gegen die Doping-Regeln geht.

Das Bundesgericht prüfte mehrere Einsprüche der Athletin gegen die TAS-Entscheidung. Zunächst wurde die Beschwerde als zulässig erachtet, da die Voraussetzungen des internationalen Schiedsverfahrens gegeben waren. Die Athletin machte jedoch geltend, dass der TAS nicht zuständig sei und die Sanktionen unrechtmäßig seien, da sie als "geschützte Person" besondere Berücksichtigung ihrers Alters und Status bedürfe. Das Gericht wies diese Argumente zurück und bestätigte die TAS-Entscheidung, da das Verfahren angemessen war und keine unverhältnismäßige Bestrafung vorlag.

In der Urteilsbegründung wurde auch festgestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Falls durch das TAS nicht gegen die Privatsphäre der Athletin verstößt, da die Öffentlichkeit bereits über den Vorfall informiert war.

Insgesamt wurde der Rekurs der Athletin abgelehnt und sie wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.