Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils 2C_246/2023 des Bundesgerichts vom 3. September 2024:
Sachverhalt: Das Wärmekollektiv Bremgarten (WKB) ist eine seit 1984 betriebene Fernwärmeanlage in Bremgarten b. Bern, die aus Abwasser Abwärme gewinnt und an angeschlossene Liegenschaften verteilt. Nach einem Umbau 2005 wird die Abwärme in einem geschlossenen System verteilt. Es wird diskutiert, die Anlage auf einen warmen Wärmeverbund umzustellen, um zusätzliche Heizsysteme zu reduzieren und fossile Energieeinsätze zu minimieren. Die Einwohnergemeinde fasste am 3. Juni 2019 verschiedene Beschlüsse zur Zukunft der Fernwärmeanlage, inklusive der Umstellung auf einen warmen Wärmeverbund. Gegen diese Beschlüsse erhoben mehrere Anwohner und die E.__ AG Beschwerde, die letztlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der damaligen Beschlüsse und die Beschwerden der Anwohner. Es stellte fest, dass die Kläger als Grundeigentümer in den betroffenen Gebieten ein schutzwürdiges Interesse an der Normenkontrolle haben. Das Gericht prüfte insbesondere die Einhaltung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in diese Garantie.
Es wurde festgestellt, dass der Eingriff auf einer gesetzlichen Basis beruht, im öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismäßig ist. Auch die Art und Weise der Vergabe der Konzession zur Umsetzung des warmen Wärmeverbunds wurde geprüft. Das Gericht erachtete die freihändige Vergabe an die Energie Wasser Bern (ewb) unter den gegebenen Umständen als rechtmäßig, da es sich hierbei um eine öffentliche Aufgabe handle und keine adäquate Alternative zur Nutzung des Dampfes aus der KVA Forsthaus erkennbar sei.
Die Beschwerdeführer konnten keine relevant verfassungswidrigen Elemente im Vorgehen der Gemeinde oder im neuen Wärmeverbundreglement nachweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass keine Rechtverletzungen vorlagen. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die rechtlichen Grundlagen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Umstellung auf einen warmen Wärmeverbund und wies die Beschwerden der Anwohner ab.