Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_65/2024 vom 27. August 2024:

Sachverhalt: A.A._, ein irakischer Staatsbürger, kam 2011 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz lebenden Frau. Nach der Trennung und Scheidung von B.A._ verblieb der gemeinsame Sohn in der Obhut der Mutter. A.A.__ erhielt mehrfach Aufenthaltserlaubnisse, die an Bedingungen bezüglich Integration und Kindesunterhalt geknüpft waren, und bezog über Jahre Sozialhilfe. Aufgrund von verschiedenen Vergehen, einschließlich Schulden und mangelnder Erfüllung seiner Unterhaltspflichten, wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und eine Wegweisung angeordnet. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass A.A.__ sich auf einen durch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz berufen könne, da er regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn hatte. Dennoch wurde klargestellt, dass er keine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der geltenden Gesetze beantragen könne, wenn keine gesetzlichen Ansprüche bestehen.

Das Gericht konstatierte, dass A.A.__ seine Aufenthaltserlaubnisbedingungen nicht erfüllt hatte, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Unterstützung seines Sohnes und der Integration in den Arbeitsmarkt. Es stellte fest, dass sein Verhalten die Weigerung der Behörden rechtfertigte und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung somit rechtmäßig war.

Darüber hinaus wurde die Vereinbarkeit der Nichtverlängerung mit dem Recht auf Familie (Art. 8 EMRK) untersucht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch ohne dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz ein Kontakt zu seinem Sohn bestehen bleiben könne. Die festgestellten Bedingungen für die Beziehung zum Kind sowie die finanziellen Verhältnisse rechtfertigten die Entscheidung der Behörden.

Der Antrag von A.A.__ auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.A.__ ab und bestätigte die rechtmäßige Entscheidung der kantonalen Behörden sowie die damit verbundenen Kosten.