Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, geboren 1981, hatte aufgrund von zwei Verletzungen, die er 2016 und 2017 erlitt, einen Antrag auf Invalidenrente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sein Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage, nachdem verschiedene medizinische Gutachten eingeholt worden waren, darunter Berichte von MEDAS und SMAB. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht, die ebenfalls abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein, um eine erneute Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit und damit seines Rentenanspruchs zu erreichen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Voraussetzungen zur Eintretensfähigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglicherweise weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.
Rechtsanwendung: Das Bundesgericht ist nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden und kann das Recht eigenständig anwenden. Es prüft die vorgebrachten Rügen unter Berücksichtigung der Begründungspflicht.
Gutachten: Die Vorinstanz hatte die Gutachten von MEDAS und SMAB als voll beweiswert angenommen. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass einige Feststellungen offensichtlich unrichtig waren, insbesondere in Bezug auf die somatische Arbeitsfähigkeit (die letztlich auf 100 % als leidensangepasste Tätigkeit festgelegt wurde).
Psychische Gesundheit: In Bezug auf die psychische Gesundheit stellte das Gericht fest, dass die Gutachter eine Aggravation des Beschwerdeführers festgestellt hatten, sodass die Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kritisch reflektiert werden musste. Die Ergebnisse der Gutachten deuteten darauf hin, dass die psychische Einschränkung nicht über 20 % hinausging.
Verfahrensfragen: A.__ argumentierte, dass das Verfahren zu unfair war, da die Gutachten nicht unabhängig voneinander erstellt wurden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die IV-Stelle in ihrem Ermessensspielraum eine weitere Begutachtung anordnen konnte und die Vorstellung, zwei Gutachten seien notwendig, nicht als fehlerhaft angesehen werden kann.
Entscheidung und Kosten: Schlussendlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte, dass keine weiteren Abklärungen notwendig seien, da keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde nicht durchgreift, und bestätigte die Vorinstanz-Entscheidung.