Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Bundesgerichtsurteil (1C_368/2024) befasst sich mit der Frage der Überstellung des kosovarischen Staatsangehörigen A._ aus der Schweiz in die Republik Kosovo zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. A._ verbüßt im Kanton Aargau eine 20-jährige Haftstrafe, unter anderem wegen Mordes an seiner Ehefrau, und hat ein Gesuch um Überstellung in sein Heimatland gestellt, dieses jedoch später zurückgezogen.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragte die Überstellung ohne dessen Zustimmung, was A.__ widersprach. Das BJ erließ daraufhin einen Überstellungsentscheid, der jedoch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben wurde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass bei einer Überstellung, insbesondere gegen den Willen der betroffenen Person, die gleichen Anforderungen wie bei einer Auslieferung gelten, insbesondere dass die Haftbedingungen im ersuchten Staat keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung darstellen dürfen. Da das BJ keine umfassende Prüfung der Haftbedingungen im Kosovo vorgenommen hatte, wurde der Überstellungsentscheid für unzulässig erklärt.
Das BJ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Überstellung ohne die Zustimmung der betroffenen Person als besonders bedeutend einzustufen sei, da elementare Verfahrensgrundsätze berücksichtigt werden müssen. Es gab das BJ jedoch auf, dass es sich vor einer erneuten Überstellung vergewissern muss, dass im kosovarischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr für A.__ besteht, insbesondere in Bezug auf menschenrechtliche Standards.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BJ zurück, da es nicht ausreichend begründet worden war, dass A.__ auch ohne diplomatische Garantien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Kosovo drohe. In der Folge blieb der Überstellungsentscheid aufgehoben, und das BJ wurde verpflichtet, die Haftbedingungen im Kosovo gründlich zu prüfen, bevor ein neuer Überstellungsantrag eingereicht wird. Dabei wurde auch festgelegt, dass das BJ dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zu zahlen hat, während keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Zusammenfassend war das Urteil ein wichtiger Schritt zur Wahrung der Menschenrechte und zur Überprüfung von Haftbedingungen im internationalen Rechtshilfebereich.