Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_625/2024 vom 9. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

In dem Urteil 7B_625/2024 und 7B_626/2024 vom 9. September 2024 des Schweizerischen Bundesgerichts geht es um einen Rechtsstreit, in dem der Beschwerdeführer A._ gegen die Ablehnung der Entfernung von zwei Protokollen seiner polizeilichen Anhörungen aus den entsprechenden Strafakten Einspruch erhebt. A._ war als Zeuge und später als Beschuldigter in zwei Verfahren involviert: in einem Mordfall gegen B._, bei dem sein Bruder C._ ums Leben kam, und in einem Verfahren wegen falscher Zeugenaussage.

Die Fakten des Falls beinhalten, dass A.__ am 19. Dezember 2022 als Zeuge gehört wurde, wobei er behauptet, er hätte als Person, die zur Angabe von Informationen (PADR) hätte befragt werden sollen, vernommen werden müssen. Er argumentiert, dass seine Aussagen unter Verletzung seiner Rechte gemacht wurden. Am 15. März 2023 wurde er erneut befragt, und auch hier stellte er eine Ungerechtigkeit fest, da nicht klar zwischen seinen beiden Rollen als PADR und Beschuldigter unterschieden wurde.

Der zuständige Staatsanwalt weigerte sich, die Protokolle aus den Akten zu entfernen. Das Obergericht des Kantons Waadt bestätigte diese Entscheidung, woraufhin A.__ beim Bundesgericht Beschwerde erhob, um die Protokolle für unbrauchbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen.

Das Bundesgericht prüfte die Anträge und stellte fest, dass die strittigen Protokolle nicht sofort für unbrauchbar erklärt werden konnten, da zum Zeitpunkt der Anhörungen kein irreparabler Schaden für A._ vorlag. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Beweiswürdigung und die Rechtmäßigkeit von Beweisen grundsätzlich vor Gericht überprüft werden könnten und dass eine vorzeitige Entfernung der Protokolle nicht zwingend erforderlich sei. Außerdem wurden die Prozesse von A._ nicht direkt beendet, was das Fehlen eines irreparablen Schadens unterstrich.

Insgesamt erklärt das Bundesgericht die Beschwerden für unzulässig, da A._ nicht nachweisen konnte, dass ihm ein irreparabler Schaden entstanden ist, und weist auch dessen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden A._ auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.