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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_598/2023 vom 2. September 2024
Sachverhalt: Der professionelle Fußballverein A._ aus Kolumbien schloss am 18. April 2018 einen exklusiven Vertretungsvertrag mit der brasilianischen Gesellschaft B._, die als Vermittler tätig war. B._ sollte den Club bei den Verhandlungen über den Transfer des Spielers C._ unterstützen. Der Vertrag stellte sicher, dass B._ das exklusive Recht hatte, Verhandlungen zu führen, und regelte die Vergütung in Höhe von 219.000 Euro, die bis zum 10. Januar 2020 zu zahlen war. Nach dem endgültigen Transfer des Spielers am 5. Januar 2020 forderte B._ vergeblich die Zahlung ihrer Provision und reichte am 3. Februar 2021 eine Schlichtungsanfrage beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein. Das TAS entschied am 6. November 2023, dass A._ die Zahlungen zu leisten hatte, da B._ ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hatte.
Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ beantragte am 11. Dezember 2023 die Annullierung des TAS-Spruchs. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Recours auf den in den Artikeln 190 bis 192 des Schweizerischen Privatrechtsgesetzes genannten Gründen basieren muss. Der Recourant war der Auffassung, dass sein Recht auf Anhörung, die Gleichheit der Parteien und das Recht auf eine kontradiktorische Verhandlung verletzt wurden, da ihm die Möglichkeit genommen wurde, den Spieler im Rahmen der Beweisaufnahme zu befragen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Recourant während der Schlichtung die Gelegenheit hatte, auf die schriftlichen Zeugenaussagen des Spielers zu reagieren und keinen Antrag auf Anhörung gestellt hatte. Es stellte fest, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, alle vorgebrachten Argumente zu erörtern, und dass nur neue Tatsachen oder Beweismittel in Ausnahmefällen in das Verfahren einfließen können. Der Recourant hatte nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung seiner Möglichkeiten die Entscheidung des TAS beeinflusst hätte.
Schließlich wies das Bundesgericht den Recours zurück und entschied, dass A._ die Kosten des Verfahrens tragen und B._ eine Entschädigung von 7.000 Franken zahlen muss. Das Urteil wurde den Beteiligten und dem TAS mitgeteilt.