Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_352/2024 vom 30. August 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (Fallnummer 6B_352/2024 vom 30. August 2024) behandelt die Thematik der strafrechtlichen Ausweisung einer Person, A.A.__, die wegen mehrerer schwerer Delikte verurteilt wurde. Hier sind die wesentlichen Punkte des Sachverhalts und der Erwägungen zusammengefasst:

Sachverhalt:

A.A._ wurde in einem vorangegangenen Verfahren vom Friedensrichter in Freiburg wegen versuchter schwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Monaten Freiheitsstrafe mit 5 Jahren bedingtem Strafaufschub verurteilt. Zudem wurde eine Ausweisung aus der Schweiz für 10 Jahre angeordnet und im Schengener Informationssystem vermerkt. A.A._, ein in Kuba geborener Staatsbürger, hat 14 Jahre in der Schweiz gelebt, aber seine Integration war durch psychische Gesundheitsprobleme und wiederholte rechtliche Probleme beeinträchtigt.

Erwägungen:
  1. Berufungsverfahren: A.A.__ legte gegen die Entscheidung Berufung ein und versuchte, die Ausweisung anzugreifen, indem er argumentierte, dass dies ihn in eine gravierende persönliche Lage versetzen würde und seine privaten Interessen über die öffentlichen Interessen der Ausweisung hinausgehen sollten.

  2. Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Ausweisung in der Regel obligatorisch ist, wenn schwere Vergehen begangen wurden, und dass die Bedingungen des Art. 66a StGB für eine Ausnahme (Thema der persönlichen Situation) kumulativ sind. Das bedeutet, dass sowohl eine gravierende persönliche Situation als auch ein Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen vorliegen müssen.

  3. Einschätzung der persönlichen Situation: Das Gericht erkannte an, dass A.A._ einige persönliche Bindungen in der Schweiz hat, insbesondere zu seiner Tochter. Dennoch war die Integration in der Schweiz als unzureichend einzustufen, und gemeinsame elterliche Kontakte waren seit seiner Rückkehr nach Kuba 2021 mangelhaft. Das Bundesgericht betonte, dass A.A._ zudem ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er mehrfach wegen Gewaltvergehen vorbestraft war.

  4. Gegenseitige Abwägung der Interessen: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die privaten Interessen von A.A.__ an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Schwere seiner Vergehen und seine fehlende Integration führten dazu, dass die Ausweisung verhältnismäßig und rechtens war.

  5. Dauer der Ausweisung: Die Ausweisungsdauer von 10 Jahren wurde als angemessen erachtet, wobei das Gericht anmerkte, dass künftige Verhaltensweisen und Risiken bei der Entscheidung über die Dauer berücksichtigt werden sollten.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.A.__ gegen die Ausweisung und die festgelegte Dauer der Ausweisung zurück. Es stellte fest, dass sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die praktischen Umstände der Integration und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung rechtfertigen.