Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_333/2024 vom 30. August 2024

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Das Bundesgericht entschied am 30. August 2024 über den Fall von A._, der verurteilt wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ursprünglich hatte das Bezirksgericht Bülach A._ am 12. Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 4'000 Franken verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Dieses Urteil wurde jedoch am 26. Januar 2024 durch das Obergericht des Kantons Zürich teilweise bestätigt, wobei eine bedingte Strafverbüßung für 12 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren angeordnet wurde, während der Widerruf einer vorherigen Geldstrafe und eine Landesverweisung für 7 Jahre aufrechterhalten wurden.

Der Beschwerdeführer A.__ bezog sich auf die Menge von 118.2 Gramm reinem Methamphetamin, die er am Flughafen Zürich illegal eingeführt hatte, sowie auf weitere Drogen, die in seiner Wohnung sichergestellt worden waren. Er argumentierte, seine Absicht sei lediglich gewesen, die Drogen für den Eigengebrauch zu konsumieren, und dass die Vorinstanzen den Sachverhalt willkürlich beurteilt hätten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Vorinstanz sich mit dem Vorwurf, A.__ habe die Drogen wissentlich eingeführt und diese für die Weitergabe an Dritte bestimmt gehabt, umfassend auseinandergesetzt und die Beweise angemessen gewürdigt habe. Zudem wurde klargestellt, dass die rechtlichen Grundlagen zur Annahme eines schweren Falls gemäß dem Betäubungsmittelgesetz eingehalten wurden.

In Bezug auf die Frage des bedingten Strafvollzugs stellte das Gericht fest, dass A.__ trotz einer vorherigen Verurteilung weiterhin in schwerwiegende Drogenkriminalität verwickelt war, was die Bewährungsaussichten negativ beeinflusste. Der Widerruf der bedingten Strafe wurde als rechtmäßig erachtet.

Das Gericht entschied abschließend, dass die Beschwerde gegen die Schuldsprüche und die Strafe unbegründet ist, und A.__ die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.