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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_343/2023 vom 20. August 2024
Sachverhalt: B.C. und D.C. beantragten eine Baugenehmigung für einen neuen Stall mit einer Kapazität von 124 Milchkühen auf einer landwirtschaftlich zonierten Parzelle in Torny. Der geplante Stall soll neben einem bestehenden Stall errichtet werden, der gegenwärtig nicht ausreichend ist, wodurch Tiere in andere Gebäude, einschließlich in das Dorfbewohnungszentrum, untergebracht werden müssen. A.__, der im Einflussbereich des Projekts lebt und mehrere angrenzende Grundstücke besitzt, erhob am 14. Januar 2022 Einwände gegen das Bauvorhaben. Die Gemeinde und die kantonalen Behörden erteilten jedoch grünes Licht für das Projekt. Am 19. Juli 2022 erklärte die Präfektur des Glâne-Distrikts A.__s Einwände für unzulässig, da er keine klageberechtigte Stellung habe.
A.__ war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und zog vor das Kantonsgericht von Fribourg, das den Rekurs am 1. Juni 2023 ebenfalls ablehnte und die Unzulässigkeit der Opposition bestätigte.
Rechtsüberlegungen: A.__ wandte sich an das Bundesgericht und argumentierte, dass ihm zu Unrecht die klagebefugte Stellung verweigert wurde.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses. Es stellte fest, dass dem Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse zustehe, um gegen die Nichtannahme seiner Einwände vorzugehen. Die rechtlichen Anforderungen für die Klageberechtigung, die sowohl vom kantonalen als auch vom Bundesrecht dargelegt wurden, erforderten einen engen Bezug zwischen den Einwendungen und dem Bau vor Ort. Es wurde jedoch auch untersucht, ob A.__ tatsächlich durch das Bauprojekt besonders betroffen sei, was er kaum belegen konnte.
Zum Thema der Lärmemissionen und anderen potentiellen Immissionen wie Verkehr und Geruch wurde entschieden, dass zum Zeitpunkt des Urteils die bestehenden landwirtschaftlichen Aktivitäten bereits zu einer gewissen Lärmbelastung führten und die Erweiterung des Stalls keine signifikanten neuen Immissionen erwarten ließ. Der Abstand zwischen dem neuen Stall und den Wohngebäuden von A.__ betrug etwa 400 Meter, was in der Regel nicht ausreicht, um eine klageberechtigte Nachbarschaft zu belegen. Es wurde argumentiert, dass von dieser Entfernung aus keine signifikanten neuen Einwirkungen zu erwarten seien und die bereits vor der Erweiterung bestehenden Immissionen keine Handhabe für eine Klage darstelle.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Instanzen. A.__ wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen und den anderen Parteien eine Entschädigung für ihre Rechtsvertretung zu zahlen.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung betont die Anforderungen an die Klagebefugnis und das schutzwürdige Interesse in rechtlichen Auseinandersetzungen über Bauprojekte sowie die Bedeutung der Entfernungs- und Immissionsbewertung in solchen Verfahren.