Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_75/2023 vom 15. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_75/2023 und 1C_77/2023 vom 15. August 2024

Sachverhalt:

Die Schweizerische Sprengstoff-Aktiengesellschaft Cheddite betrieb von 1912 bis 1978 eine Sprengstofffabrik in Liestal, die 1999 stillgelegt wurde und seitdem brachliegt. Die Städte Liestal und Lausen setzten sich für eine Umnutzung des Areals in Wohnbau ein. Nach mehreren Planungsversuchen und einer negativen Entscheidung des Kantonsgerichts bezüglich der Quartierplanung Cheddite II in Liestal, die die Denkmalpflegeinteressen unzureichend berücksichtigt hatte, erarbeitete der Einwohnerrat Liestal einen neuen Quartierplan, der erneut genehmigt wurde. Diese Genehmigung wurde jedoch durch den Baselbieter Heimatschutz angefochten und das Kantonsgericht wies die Beschwerde des Heimatschutzes in Bezug auf den Quartierplan am 2. November 2022 statt.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Verfahrensvereinheitlichung: Da die beiden Beschwerden inhaltlich eng miteinander verknüpft sind, wurden sie in einem Verfahren behandelt.

  2. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer, sowohl die Stadt Liestal als auch die Grundeigentümer, berechtigt sind, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vorzugehen.

  3. Interessenabwägung: Das Bundesgericht befasste sich intensiv mit der Frage der Interessenabwägung. Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Stadt Liestal die denkmalpflegerischen Interessen nicht angemessen gewichtet hatte.

  4. Würdigung des Denkmalpflegesachverhalts: Das Gutachten zur Denkmalschutzwürdigkeit stellte fest, dass bestimmte Bauten, insbesondere das Verwaltungs- und Wohngebäude, als Teil eines schützenswerten Ensembles angesehen werden sollten. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung, dass der Erhalt dieser Bauten für die integrale Wahrnehmung der historischen Bedeutung des Areals wichtig ist.

  5. Berücksichtigung der Gemeindeautonomie: Das Gericht entschied, dass die Planungsbehörden sich nicht über die Feststellungen des Gutachtens hinwegsetzen dürfen und die Interessen des Denkmalschutzes innerhalb der Planung zu berücksichtigen sind.

  6. Nachhaltige Entwicklung: Das Bundesgericht stellte fest, dass es durchaus möglich sei, die Siedlungsentwicklung mit dem Erhalt der schützenswerten Gebäude zu koppeln, ohne dass eine massive Verdichtung notwendig wäre.

Entscheid:

Die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1C_77/2023 trugen die Gerichtskosten, während der Stadt Liestal im Verfahren 1C_75/2023 keine Kosten auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerinnen müssen zudem dem Baselbieter Heimatschutz eine Entschädigung zahlen.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der Denkmalpflege in der städtebaulichen Planung und die Notwendigkeit, diese Belange bei Quartierplanungen angemessen zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die Gemeindeautonomie und öffentliche Interessen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung.