Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024

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Das Bundesgericht urteilte am 29. Juli 2024 über eine Beschwerde von mehreren Anwohnern gegen eine Baubewilligung, die der Eigentümerin I.__ für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Kleinwohnungen für Studenten erteilt wurde.

Sachverhalt: Das Baugrundstück, das I._ gehört, liegt in einer zweigeschossigen Wohnzone der Stadt U._. Die Baukommission erteilte 2016 die Bewilligung, jedoch mussten vor Baubeginn ergänzende Baupläne zur Genehmigung eingereicht werden. Verschiedene angrenzende Anwohner erhoben mehrfach Rekurs gegen diese Bewilligung und deren Erweiterungen, wobei der Rekurs in einigen Fällen Erfolg hatte. Die Anwohner sahen sich in ihren Rechten betroffen und argumentierten, dass die Pläne nicht mit den lokalen Gegebenheiten und der bestehenden Wohnqualität übereinstimmten.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind, da sie direkt von dem Bauvorhaben betroffen sind. Die Beschwerde wurde als zulässig angesehen, da der angefochtene Entscheid einen Endentscheid darstellt.

Das Gericht prüfte verschiedene Gehörsverletzungen, die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wurden, und stellte fest, dass die Vorinstanzen nicht in Willkür handelten. Insbesondere wurde die Ablehnung eines Augenscheins durch vorinstanzliche Gerichte als gerechtfertigt erachtet, da diese ausreichend Informationen aus den Akten ziehen konnten.

Zudem wurde die Feststellung von Abgrabungen und deren Ausmaß als nicht quartierfremd angesehen. Die Vorinstanzen hatten ermittelt, dass die Änderungen des Projekts die zulässigen Rahmenbedingungen nicht überschreiten und sich das Bauprojekt somit fügig in die Umgebung einordnet.

Insgesamt wiesen die Richter die Argumente der Beschwerdeführenden als unbegründet zurück und bestätigten die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der getroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführenden mussten die Gerichtskosten tragen sowie die Gegenseite entschädigen.