Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_647/2023 vom 4. September 2024

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Zusammenfassung des Urteils 2C_647/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts

Sachverhalt: Die A._ AG und die B._ AG sind Wettbewerber im Bereich der Errichtung einer Deponie im "Chüelochtobel" im Kanton Schwyz. Die A._ AG hat Dienstbarkeitsverträge über Ablagerungsrechte auf bestimmten Grundstücken (KTN xxx, yyy und zzz) abgeschlossen, die im Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke unterliegen dem Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Nach einem Eingangsverfahren stellte das Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz fest, dass die Einräumung von Ablagerungsrechten einer Bewilligung bedarf und ordnete die Löschung der Dienstbarkeiten an. Dies wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigt. Die A._ AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass das BGBB auf die fraglichen Grundstücke anwendbar ist. Es beurteilte, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten gemäß BGBB bewilligungspflichtig ist, was die Vorinstanz korrekt entschieden hatte. Die Fragestellung, ob der Erwerb der Ablagerungsdienstbarkeiten eine bewilligungsfähige Ausnahme darstellt, wurde verneint.

Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass die geplanten Ablagerungsrechte nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gemäß Art. 64 BGBB erfüllten, da diese nicht im Hinblick auf eine raumplanungsrechtlich zulässige Nutzung begründet worden seien. Die A.__ AG konnte nicht nachweisen, dass wichtige Gründe für eine Ausnahme vorliegen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Dienstbarkeiten zwar bewilligungspflichtig waren, jedoch nicht bewilligungsfähig sein konnten. Daher wurden die Löschungsanordnungen der kantonalen Behörden als rechtmäßig erachtet. In der Folge wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte der A.__ AG die Gerichtskosten.

Entscheid des Bundesgerichts: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sollen von der Beschwerdeführerin getragen werden. 3. Die A._ AG muss der B._ AG eine Entschädigung zahlen. 4. Das Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und den zuständigen kantonalen Ämtern mitgeteilt.

Das Urteil wurde am 4. September 2024 gefällt.