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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_57/2024 vom 3. September 2024
Sachverhalt: Die B._ Co., Ltd. (Beschwerdegegnerin) schloss mit der C._ Co., Ltd. am 27. Dezember 2018 einen Darlehensvertrag über RMB 16'238'196.67. A._ (Beschwerdeführer) und D._ bürgten für die Rückzahlung des Darlehens. Nach Zwangsmaßnahmen zur Rückzahlung wurde ein Schiedsspruch des chinesischen Schiedsgerichts erlassen, das die C._ zur Rückzahlung und Zinsen verurteilte. B._ beantragte daraufhin die definitive Rechtsöffnung gegen A._, die vom Landgerichtspräsidium des Kantons Uri und vom Obergericht des Kantons Uri genehmigt wurde. A._ erhob gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ist zulässig, da es sich um eine Zivilsache handelt, die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs betrifft.
A.__ argumentierte, dass er im Schiedsverfahren nicht ausreichend informiert wurde und daher sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er über den Verhandlungsverlauf informiert war und keine Einwände während des Schiedsverfahrens erhob. Eine spätere Berufung auf einen Verfahrensfehler wurde aufgrund von Treu und Glauben als unzulässig erachtet.
Zum Zinssatz von 24 % stellte das Gericht fest, dass dieser zwar hoch erscheint, jedoch nicht automatisch gegen den schweizerischen Ordre public verstößt, da es sich um ein internationales Darlehensverhältnis handelt und kein ausdrücklicher Höchstzinssatz im Schweizer Recht verhängt wird.
Bezüglich der Bürgschaftsverpflichtungen wies das Gericht darauf hin, dass formelle Mängel im Bürgschaftsvertrag nicht den Ordre public verletzen, solange der Bürge die finanziellen Verpflichtungen kannte.
Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Er muss die Gerichtskosten von Fr. 21'000.-- tragen und der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 23'000.-- bezahlen.