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Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Urteil des Bundesgerichts, in dem es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des kosovarischen Staatsangehörigen A.__ geht. Der Mann wurde in der Schweiz geboren, lebte jedoch längere Zeit im Kosovo, bevor er 1997 erneut in die Schweiz einreiste. In den darauffolgenden Jahren war er mehrfach straffällig, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, für die er zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt wurde.
Das zuständige Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hatte bereits 2015 einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht und im Dezember 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz beschlossen. A.__ erhob dagegen Einspruch, der jedoch abgewiesen wurde. Auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau war seine Beschwerde am 13. Juli 2023 erfolglos.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht argumentierte A.__, dass er ein Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe, da er mit einer Schweizerin verheiratet sei und ein gemeinsames Kind habe. Zudem führte er an, dass sich sein Verhalten nach der Heirat verbessert habe und er gut in die Gesellschaft integriert sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass aufgrund seiner Strafregistereinträge und der Schwere seiner Delikte, insbesondere der schweren Körperverletzung, ein Widerrufsgrund vorlag.
Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, insbesondere da er in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden war, trotz einer vorhergehenden Verwarnung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.
Insgesamt bekräftigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanzen und wies darauf hin, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und der Sicherheit der Bevölkerung im Falle von wiederholter Straffälligkeit ein entscheidendes Kriterium darstellt.